preparatory:AB 49828
Müller-Hemmi Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-06-17
Wortprotokoll
Auch in diesem Punkt beantragt die Kommissionsmehrheit, der bundesrätlichen Fassung und dem einstimmigen Beschluss des Ständerates zu folgen. Ich erinnere Sie daran, dass die Kommission bereits im März den gleichen Antrag gestellt hat und dass dann der Rat mit nur zwei Stimmen Unterschied - mit 81 zu 79 Stimmen - für den Verkehrswert gestimmt hat.
Ein Argument ist vorhin in der Debatte nicht gekommen: Ich erinnere Sie daran, dass sich der Bundesrat mit der Formulierung der Entschädigung aufgrund des Verkaufswertes ganz bewusst an das geltende Rückforderungsrecht gemäss Artikel 934 ZGB anlehnt. Dieses ist nämlich das sachenrechtliche Pendant zur Rückführungsregelung im Kulturgütertransfergesetz. Die Entschädigung orientiert sich also im ZGB wie hier am Kaufpreis und an den notwendigen und nützlichen Aufwendungen; das ist wie erwähnt in den Artikeln 934 und 939 ZGB festgehalten. Das heisst, dass wir hier eine Koordination zwischen der Rückforderungsregel nach dem KGTG und der Rückgaberegelung gemäss ZGB machen. Dies ist umso wichtiger, als ein und dasselbe gutgläubig erworbene Kulturgut unter beide Regelungsbereiche fallen kann.
Ein Beispiel: Aus einem italienischen Museum wird ein Bild gestohlen, das Gegenstand eines bilateralen Vertrages ist, also nicht ohne Bewilligung aus Italien ausgeführt werden darf. Es kann sowohl nach Artikel 934 ZGB wie auch nach Artikel 9 KGTG zurückgefordert werden. Falls nun effektiv unterschiedliche Entschädigungsregeln gelten, kann das für die Gerichte zu grossen Problemen führen: Welche Entschädigung ist dann zu bezahlen? Darum hat sich der Ständerat - mit sehr guten Gründen, und um die Rechtssicherheit zu wahren - einstimmig für diesen Verkaufswert entschieden.
Die Regelung, welche die Minderheit I und, etwas abgeändert, die Minderheit II beantragen, richtet einfach wieder ein grösseres Durcheinander an. Bereits im Ständerat hat Frau Spoerry die Frage gestellt, ob man da nicht irgendeine Regelung finden könnte, welche den Geldwert noch einbezieht. Die Diskussion im Ständerat - ich nehme an, der Bundespräsident wird da sein Beispiel auch nochmals bringen - hat klar gezeigt, dass man einfach einen grösseren "Salat" anrichtet, wenn man solche Elemente noch einbauen will.
Ich verweise Sie noch auf den Ethikcode des Verbandes Schweizerischer Antiquare und Kunsthändler vom Mai 2000. Dieser Ethikcode sieht vor, und zwar in Anlehnung an das schweizerische Zivilrecht, dass die Rückerstattung des bezahlten Preises zu gelten habe. Wir brauchen also keine so genannte Kompromisslösung, die einfach nur weitere Unsicherheiten, Rechtsunsicherheiten schafft.
Die Kommission will - sie schliesst sich hier dem Ständerat an - ein Gesetz, das nicht die Gerichte beschäftigt, sondern das klar und anwendbar ist.
Ich beantrage Ihnen, der Kommissionsmehrheit zu folgen.