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preparatory:AB 51078

Langenberger Christiane · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-16

Wortprotokoll

Ich spreche zu den Artikeln 26 bis 28. Auch zu diesem Bereich habe ich bereits einiges im Eintretensreferat gesagt. Damit die Kosten aufgrund künftiger Schäden oder Forderungen durch angemessene Prämien gedeckt werden können, müssen Informationen über solche Schäden und Forderungen auch vorhanden sein. Das Kernproblem besteht in der Frage, wie weit eine Versicherung nach den Ergebnissen früherer präsymptomatischer genetischer Untersuchungen fragen darf, die im eigenen Interesse des Antragstellers im Rahmen einer medizinischen Beratung gemacht worden sind.

Es ist unbestritten, dass im Rahmen der Sozialversicherung nicht nach den Ergebnissen früherer präsymptomatischer Untersuchungen gefragt werden darf. Es gehört nämlich zu den typischen Merkmalen einer Sozialversicherung, dass nicht risikoäquivalente, d. h. dem individuellen Risiko entsprechende Prämien erhoben werden. Vielmehr erfolgt in der Sozialversicherung grundsätzlich eine Umverteilung von Personen mit niedrigem Risiko zu Personen mit hohem Risiko. Auch der überobligatorische Teil des BVG untersteht diesem Verbot. Der Bundesrat betrachtet das als etwas Existenzielles und ist der Ansicht, dass dort weniger Manipulationen als bei einer Lebensversicherung möglich sind. Das strikte Nachforschungsverbot soll zudem sicherstellen, dass keine Informationen zum Arbeitgeber durchsickern und damit die Regelung im Bereiche des Arbeitsrechtes, Artikel 21, illusorisch gemacht wird.

Im Auftrag der nationalrätlichen Kommission hat das Bundesamt für Justiz eine rechtsvergleichende Studie zum Nachforschungs- und Verwertungsrecht erarbeitet und zum Problem des Datentransfers - in der zweiten Säule wie auch in der freiwilligen Invaliditätsversicherung, wie wir es in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e vorsehen - Stellung genommen.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass eine recht gute Absicherung besteht und kein unerlaubter Transfer von genetischen Daten erfolgen sollte.

Anders sieht es bei den Privatversicherungen aus: Diese erlauben den Einzelnen, angepasst an ihre besondere Situation, Vorkehrungen für die Zukunft zu treffen. Da die Risiken auf eine relativ kleinere Versicherungsgemeinschaft verteilt werden kann, steigt das Interesse nach einer gründlicheren Risikoprüfung, um nicht zu hohe Prämien verlangen zu müssen. Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag verpflichtet den Antragsteller, dem Versicherer "alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen" mitzuteilen. So werden Fragen nach Freizeitbeschäftigung, Arbeitsstelle, Krankheiten, Erbkrankheiten, Todesursachen der Eltern oder bestimmten Prädispositionen gestellt.

Wie steht es nun bei genetischen Untersuchungen? Sind diese anders zu bewerten, weil sie einen tieferen Einblick in die Prädispositionen erlauben? Die Frage ist nicht unbestritten, wie Sie vermuten können. Auf der einen Seite verlangen Wirtschaftskreise einen offenen Zugang zu genetischen Daten aus früheren Untersuchungen. Ein Missbrauch sei nicht erkennbar, Bewilligungsverfahren würden bekanntlich recht lange dauern und deshalb die Versicherungswirtschaft hindern, rechtzeitig auf veränderte Verhältnisse zu reagieren. Die Informationssymmetrie sei im Versicherungsvertragsgesetz vorgegeben, gehöre zur unternehmerischen Freiheit und sei wichtig für die Wettbewerbsfähigkeit in einem globalisierten Markt. Ein nur beschränkter Zugang zu genetischen Daten könnte zu einer Antiselektion führen, indem sich vorwiegend Personen versicherten, die aufgrund ihrer Kenntnisse über genetische Veranlagungen von der Versicherung in besonderer Weise profitieren würden. Auf der anderen Seite votierte eine starke Gruppe von Vernehmlassungsteilnehmern, den Zugang zu genetischen Daten ausnahmslos zu verbieten oder weitgehend einzuschränken, weil sich genetische Daten im Unterschied zu klassischen Untersuchungsformen stark weiter entwickeln würden und einen immer tieferen und umfassenderen Einblick in die Persönlichkeit geben.

Auch scheint für einige eine Diskriminierung zu bestehen in der Unterscheidung zwischen Krankheiten, vor denen man sich dank einer entsprechenden Lebensweise oder einem entsprechend angepassten Lebenswandel schützen kann, und Erbkrankheiten, für die man nicht verantwortlich ist. Diesen Überlegungen folgt auch der Minderheitsantrag auf ein generelles Nachforschungsverbot.

Der Bundesrat ist der Auffassung, es müsse ein Interessenausgleich angestrebt werden, denn man könne genetische Untersuchungen nicht genau gleich behandeln wie andere. Für den Nationalrat wurde ein ziemlich umfassender Rechtsvergleich angestellt. Ich kann hier nicht auf alle Details hinweisen. Aber generell kann gesagt werden, dass Österreich, Frankreich, Belgien, Luxemburg und Dänemark ein absolutes Verbot kennen, nach den Ergebnissen von genetischen Untersuchungen zu fragen. Verschiedene Länder haben Moratorien: Deutschland, Grossbritannien; je nachdem auf eine gewisse Zeit beschränkt. Italien, Spanien, Portugal, Griechenland, Russland, die USA, Kanada und noch einige weitere kennen keine Regelung.

Differenziert haben die Holländer legiferiert. Sie sehen die Grenze für eine Lebensversicherung bei 220 000 Franken. Wenn die Versicherungssumme tiefer ist, darf nicht nachgefragt werden; wenn sie höher liegt, sind Fragen erlaubt. Von dieser Lösung hat sich nun der Bundesrat ein bisschen inspiriert. Ich werde auf die Diskussion um die Höhe dieser Grenze noch zurückkommen, nachdem ich den Minderheitsantrag vorgestellt haben werde, der ein generelles Nachforschungsverbot vorschlägt.

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