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preparatory:AB 51092

Langenberger Christiane · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-16

Wortprotokoll

Hier geht es um die genetische Untersuchung beim Menschen, also bei der geborenen Person, währenddem es bei Artikel 11 um die Untersuchung am Embryo geht. Absatz 1 von Artikel 10 bringt zum Ausdruck, dass sich Ärzte nicht zu beliebigen Zwecken instrumentalisieren lassen dürfen. Die Ausdrücke wie "Lebensplanung" und "Familienplanung" haben bereits im Nationalrat zu langen Diskussion geführt, und zwar aus Angst, dass dies nichts mehr mit Medizin zu tun habe. Einerseits kann die Untersuchung von Ängsten befreien, wenn das Ergebnis negativ ausfällt, andererseits kann das Wissen um eine Krankheitsveranlagung, so belastend dies auch sein mag, für die Lebensplanung und auch vielleicht für die Berufswahl wichtig sein. Bei der Familienplanung wird beim Mann wie bei der Frau geschaut, ob gewisse Veranlagungen vorliegen, die bei den Nachkommen [PAGE 386] eine Krankheit bewirken können. Um dies deutlicher zum Ausdruck zu bringen, hat man sich auf die Formulierung "Genetische Untersuchungen dürfen bei Personen nur" - nur! - "durchgeführt werden", wenn sie einem medizinischen Zweck dienen. Darauf hat man sich geeinigt.

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