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preparatory:AB 51098

Langenberger Christiane · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-16

Wortprotokoll

Ich habe beim Eintreten auf die Bedeutung des Rechtes auf Nichtwissen zum Schutz des Untersuchten hingewiesen. Einige Parlamentarier wollten - sowohl im Nationalrat als auch bei uns -, dass das Recht auf Nichtwissen in Artikel 6 gestrichen würde. Dies auch mit dem Hinweis, dass in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b gesagt wird, dass die betroffene Person frei entscheiden kann, ob sie das Untersuchungsergebnis zur Kenntnis nehmen will oder nicht.

Auf Intervention der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften wurde diese Bestimmung wieder in die Vorlage aufgenommen. Der Hinweis auf Artikel 18 Absatz 2 will verdeutlichen, dass dieses Recht auch gewisse Schranken haben sollte, beispielsweise wenn dieses Recht auf Nichtwissen das Leben des Embryos gefährden würde und man eine Behandlung vornehmen könnte, wenn man weiss, worum es geht.

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