AB 51540
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-03-02
Wortprotokoll
Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates stellt Ihnen heute eine umfangreiche Vorlage zur Beratung vor. Sie besteht aus drei Teilen, zum einen aus der Revision des Rechtes der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Dieser Teil war die Ausgangsvorlage unserer Diskussion. Sie finden die Anträge in der linken Spalte der Fahne. Zum anderen besteht die Vorlage aus der Neuordnung des Revisionsrechtes im Obligationenrecht. Sie finden die Anträge in der mittleren Spalte. Schliesslich geht es um das neue Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren. Auch diese Anträge des Bundesrates finden Sie in der mittleren Spalte.
Die Beratungen der Kommission für Rechtsfragen haben zu einer wesentlichen Änderung der ursprünglichen Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 2001 zur Revision des OR mit dem GmbH-Recht, den Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts- und Firmenrecht sowie bei der Handelsregisterverordnung geführt.
Die Kommission für Rechtsfragen erachtete eine gleichzeitige Änderung der Vorschriften zum Revisionsrecht als dringlich. Sie beschloss deshalb, diese gemeinsam mit dem GmbH-Recht zu revidieren, und setzte dafür die Beratungen zum GmbH-Recht kurzfristig aus. Die Kommission hat ihre Beratungen am 28. Oktober 2002 noch mit Bundesrätin Metzler aufgenommen und am 4. Februar 2005 mit Bundesrat Blocher beendet. Sie sehen: Die Überarbeitung des Revisionsrechtes hat nicht zu grossen Verzögerungen der Arbeiten am GmbH-Recht geführt.
Ich werde nun meine Ausführungen in zwei Teile gliedern. Ich werde mich zuerst dem GmbH-Recht zuwenden und nachher dem Revisionsrecht.
Die Anträge des Bundesrates zum GmbH-Recht, wie sie in der Botschaft vom 19. Dezember 2001 festgehalten sind, finden Sie auf der Fahne in der linken Spalte. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für die KMU eine wichtige Rechtsform. Sie verbindet eine auf das Stammkapital beschränkte Haftung mit personalistischen Elementen.
Das GmbH-Recht stammt aus dem Jahr 1936. Seither wurde es nicht revidiert. Anders dagegen bei der Aktiengesellschaft (AG): Mit der Revision von 1991, die 1992 in Kraft getreten ist, gab es fundamentale Änderungen. Die Heraufsetzung des Mindestkapitals bei der AG, allerdings mit der Möglichkeit der hälftigen Liberierung, hat zu einem eigentlichen Boom der GmbH geführt. Ihre Zahl ist von rund 3000 Gesellschaften im Jahr 1992 auf 76 500 im Jahr 2004 hochgeschnellt.
Der Bundesrat hatte dem Parlament den Entwurf zur Revision vorgelegt, der sich auf einen Vorentwurf der Professoren Peter Böckli, Peter Forstmoser und Jean-Marc Rapp abstützte. Die Kommission ihrerseits hatte die Beratungen mit Hearings, u. a. mit Professor Peter Forstmoser, eingeleitet. Bei den Beratungen in der Kommission war es ganz klar, dass die GmbH weiterhin die Gesellschaftsform der kleinen und mittleren Unternehmungen bleiben soll, d. h. eine Gesellschaftsform mit einem tiefen Kapitaleinsatz und weitgehender Freiheit der Organisation im Innenverhältnis. Sie sollte sich auch nach der Revision an den Bedürfnissen von Unternehmungen ausrichten, die sich nicht am öffentlichen Kapitalmarkt ausrichten und die einen begrenzten Kreis von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern aufweisen.
Was sind nun die wichtigsten Teile? Die wichtigsten Revisionspunkte im GmbH-Recht, die Ihnen nun nach der Beratung in der Kommission für Rechtsfragen vorgelegt werden, sind die folgenden:
Neu soll auch die Gründung von Einpersonengesellschaften möglich sein. Bislang brauchte es dazu mindestens zwei Personen.
Zu Diskussionen Anlass geben wird auch in diesem Jahr die Höhe des Stammkapitals. Dieses beträgt bisher [PAGE 61] mindestens 20 000 Franken - mit der Möglichkeit auch einer blossen Teilliberierung - und maximal 2 Millionen Franken. Die Mehrheit der Kommission will an dieser Untergrenze von 20 000 Franken festhalten, allerdings mit der klaren Vorgabe, dass das voll liberiert werden muss; sie will aber die Obergrenze aufheben.
Das Haftungssubstrat für die Gläubigerinnen und Gläubiger wird mit der Vorlage geändert. An die Stelle der bisherigen Haftung jeder Gesellschafterin und jedes Gesellschafters im Umfang des nominellen Stammkapitals tritt neu die Haftung im Umfang der vollen Liberierung. Mit der Regelung, wonach Sacheinlagen und Sachübernahmen den Bestimmungen des Aktienrechtes folgen müssen, sollen Scheinbewertungen verhindert werden. Damit verbessert sich der Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger.
Flexibler gestaltet werden die Stammanteile. Eine Gesellschafterin, ein Gesellschafter kann neu auch mehrere Stammanteile halten. Bisher konnte ein Gesellschafter nur eine Stammeinlage halten. Das machte die Gesellschaft sehr, sehr schwerfällig. Neu hat der Stammanteil einen Nennwert von 100 Franken, und jeder Gesellschafter kann auch mehrere Anteile halten. Zugleich wird die Übertragbarkeit erleichtert. Die öffentliche Beurkundung bei der Übertragung entfällt, neu reicht dazu die einfache Schriftlichkeit. Wie bisher werden allerdings die Stammanteile jedes Gesellschafters, jeder Gesellschafterin im Handelsregister eingetragen.
Verbessert wird der Minderheitenschutz durch das Auskunfts- und Einsichtsrecht von Minderheiten. Die Modalitäten eines Austritts, aber auch eines Ausschlusses von Gesellschaftern und Gesellschafterinnen werden zugunsten aller beteiligten Personen klarer geregelt. Neu wird die Nachschusspflicht begrenzt, und zwar auf das Doppelte des Nennwertes des Stammanteils, mit dem sie verbunden ist. Im Weiteren wird die bisherige Verpflichtung, dem Handelsregister jährlich eine Liste aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter einzureichen, aufgehoben.
Nun zu einem Kernstück der GmbH-Revisionsvorlage: Erheblich geändert werden die Revisionsbestimmungen auch für die GmbH selber. Bislang war die Revisionsstelle im GmbH-Recht ziemlich fakultativ, und das war sehr störend. Im Entwurf von 2001 hatte der Bundesrat vorgeschlagen, die Bezeichnung einer Revisionsstelle ab einer bestimmten Unternehmensgrösse als obligatorisch zu bezeichnen. Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates nahm dies nun zum Anlass, die Vorschriften zum Revisionsrecht generell zu überprüfen. Schliesslich - das wäre beim GmbH-Recht noch zu erwähnen - führte die Revision des Rechtes zu Anpassungen in anderen Rechtsbereichen zum Beispiel in Bezug auf das Vorgehen bei Mängeln in der Organisation und in Bezug auf das Wohnsitzerfordernis der Organe; wir werden darauf noch zurückkommen.
Nun zum zweiten Teil der Vorlage, zur Revision des Revisionsrechtes im Gesellschaftsrecht und zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren. Ich verweise dazu auf die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 2004. Sie finden diese Anträge des Bundesrates in der mittleren Spalte.
Die grossen Wirtschaftsskandale im Ausland wie jener um Enron in den USA, aber auch Firmenzusammenbrüche in der Schweiz wie die Insolvenz der Swissair zeigten, wie dringend eine Überprüfung des Revisionsrechtes auch in der Schweiz ist. Die Kommission für Rechtsfragen kam deshalb zum Schluss, dass sie eine Gesamtschau des Revisionsrechtes vornehmen wollte. Sie beschloss, die Arbeiten an der GmbH-Revision zu unterbrechen, und liess sich von den Professoren Giorgio Behr und Peter Böckli eine Gesamtschau über mögliche Änderungen präsentieren. Die Kommission beschloss dann, die Revisionsarbeiten bei der GmbH so lange auszusetzen, bis klar sei, was mit dem Revisionsrecht geschehen solle. Das machte sie auch im Einzelfall mit den Beschlüssen des Nationalrates im Zusammenhang mit parlamentarischen Vorstössen. Ich verweise hier auf die parlamentarische Initiative Strahm, auf die Motion der Kommissionsminderheit Randegger, auf Vorstösse von Herrn Walker, von Herrn Bührer und von meiner Seite.
Anlass zu dieser Überprüfung gab aber vor allem auch die Neuregelung des Revisionsrechtes in den USA, so insbesondere die Inkraftsetzung des amerikanischen Sarbanes-Oxley Act of 2002. Das hatte zur Folge, dass auch Schweizer Unternehmungen, deren Aktien an der Börse in den USA kotiert sind, der Regelung der USA unterliegen, so zum Beispiel Swisscom, UBS, Novartis, ABB, um nur einige zu nennen. Die Revisionsstellen dieser Konzerne werden durch die amerikanische Aufsicht registriert und überwacht. Das hat natürlich weitgehende Implikationen für diese Unternehmungen und auch für die Gesetzgebung in der Schweiz.
Der Bundesrat unterbreitete nun am 23. Juni 2004 eine Zusatzbotschaft zur Änderung der Revisionsbestimmungen im OR, und zugleich neu einen Vorschlag zur Aufsicht der Revisionsstellen. Anders, als es noch im Vorentwurf zur Rechnungslegung und Revision vorgesehen war, hat der Bundesrat also im heutigen Zeitpunkt nicht eine Regelung der Rechnungslegung unterbreitet, sondern er beschränkt sich auf eine Revision des Revisionsrechtes. Diese Zusatzbotschaft ist innert kürzester Zeit produziert worden. Sie implementiert nun die wesentlichen Änderungen des Revisionsrechtes im Rahmen des GmbH-Rechtes, indem alle Revisionsbestimmungen auf der Grundlage des Aktienrechtes revidiert werden und dann für alle juristischen Personen Gültigkeit haben. Ich möchte an dieser Stelle Ihnen, Herr Bundesrat Blocher, wie auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die immense Arbeit, die damit geleistet wurde, ganz herzlich danken. Sie haben damit ein wichtiges Anliegen dieses Rates aufgenommen. Es war wahrscheinlich für alle Beteiligten eine wahre Parforceübung.
Die Kommission für Rechtsfragen hat dann das Vorgehen beraten und hat beschlossen, eine Gesamtberatung vorzunehmen, weil sie zum Schluss gekommen ist, dass sowohl das GmbH-Recht wie auch das Revisionsrecht vordringlich sind und dass eine erneute Aufspaltung der Beratungen nur zu neuen Inkonsistenzen führen würde. Die Kommission für Rechtsfragen hat die Beratungen mit Hearings eingeleitet und hat auch mit Befriedigung zur Kenntnis genommen, dass wir mit der umfassenden Neuregelung der Corporate Governance in der Schweiz wesentlich vorankommen. Wir haben zum einen den Baustein des Revisionsrechtes, das wir heute beraten. Wir haben dann die Vorlage zur Transparenz der Bezüge der Organe bei den Publikumsgesellschaften, die ebenfalls heute, im Anschluss an dieses Geschäft, beraten wird. Dann haben wir noch die ausstehende Aktienrechtsrevision, die unter anderem auch eine Neuregelung des Minderheitenschutzes vorsieht.
Was beinhaltet nun die Neuregelung des Revisionsrechtes? Ziel der Neuordnung ist es primär, erstens Ruf und Qualität der Revision zu verbessern, zweitens die Finanzgrundlagen der Unternehmungen zu stärken. Die Neuregelung beinhaltet folgende Neuerungen:
1. Der Bundesrat schlägt Ihnen vor, technisch eine Änderung des Aktienrechtes vorzunehmen, wie ich bereits gesagt habe.
2. Damit wird bei den Revisionsbestimmungen nicht mehr nach der Rechtsform unterschieden, sondern nach der wirtschaftlichen Bedeutung einer Unternehmung beziehungsweise juristischen Person. Massgebend wird also nicht mehr die Rechtsform sein, sondern die Grösse einer Unternehmung und die Frage, ob sie an einer Börse kotiert ist oder nicht.
Im Weiteren präzisiert der Entwurf die Aufgaben der Revisionsstelle, und er definiert auch neu die fachlichen Anforderungen an die Revisorinnen und Revisoren und regelt die Aufsicht über sie. Ich möchte daran erinnern, dass jede Revision Schutzzielen zu genügen hat. Es ist dies zum einen der Schutz der Investorinnen und Investoren, dann das öffentliche Interesse und der Schutz der Arbeitsplätze, dann der Schutz von Minderheiten und der Gläubigerschutz. Das gilt für alle Unternehmungen.
Nach diesen Schutzzielen bestimmen sich denn auch die vier unterschiedlichen Kategorien der Revisionsverpflichtung, die der Bundesrat vorgeschlagen hat und denen die Kommission im Wesentlichen gefolgt ist. Wir haben zum [PAGE 62] einen als Erstes die ordentliche Revision mit einer staatlich beaufsichtigten Revisionsgesellschaft. Dieser unterliegen die Publikumsgesellschaften. Das ist das höchste Anforderungsniveau. Es folgt im Weiteren die ordentliche Revision von wirtschaftlich bedeutenden Gesellschaften durch zugelassene Revisionsexpertinnen und -experten, die keiner staatlichen Aufsicht unterstehen. Die Schwellenwerte dafür werden in der Detailberatung noch zu reden geben. Unterhalb dieser Schwelle gilt für die Unternehmungen, für die KMU, eine Verpflichtung zur eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor oder eine zugelassene Revisorin. Diese Gesellschaften haben weiter die Möglichkeit, vom Opting-out Gebrauch zu machen, d. h., sich von der Revisionsverpflichtung entbinden zu lassen. Auch diese Möglichkeit wird noch Anlass zur Debatte in der Detailberatung sein.
Diese Unterscheidung zwischen der ordentlichen Revision auf der einen und der eingeschränkten Revision auf der anderen Seite wird neu Bestandteil unseres Gesellschaftsrechtes im OR. Die eingeschränkte Revision entspricht im Wesentlichen der Review, im Gegensatz zum Audit. Die eingeschränkte Revision unterscheidet sich von der ordentlichen Revision in Bezug auf Umfang und Tiefe der Prüfung, in Bezug auf die fachlichen Anforderungen an die Revisionsstelle, an die Berichterstattung, an die Anzeigepflichten und auch in Bezug auf die Vorschriften zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle; wir werden dies im Einzelnen noch beraten.
Wir haben dann mit dieser Vorlage neu auch eine Qualitätssicherung betreffend die Revisionsstellen; dazu dient das neue Revisionsaufsichtsgesetz (RAG). Mit der Aktienrechtsrevision im Jahr 1991 wollte man die Qualität verbessern, aber geschehen ist es gleichsam nur formell. Die Anforderungen an die Qualifikationen der Revisorinnen und Revisoren waren dazu zu unbestimmt und auch zu wenig klar gesetzlich kontrolliert. Zudem fehlte es für die fachlich besonders befähigten Revisorinnen und Revisoren an einer Behörde, die verbindliche Vorgaben machen konnte. Das geltende Recht setzte also auf die Selbstregulierung, auf die Selbstkontrolle, der Branchenverbände.
Neu machen wir in dieser Revisionsvorlage mit der staatlichen Aufsicht einen Schritt zu mehr Rechtssicherheit. Die Revision soll neu ausschliesslich durch fachlich qualifiziertes Personal erfolgen. Das dient nicht nur dem Schutz des Marktes und des Standortes, sondern auch der Reputation der Revisionsbranche selber und der geprüften Unternehmung.
Mit dem RAG wird eine Revisionsaufsichtsbehörde mit zwei relevanten Aufgaben geschaffen. Zum einen hat sie drei Kategorien von Revisorinnen und Revisoren zuzulassen, d. h., sie alle benötigen neu eine Zulassungsverfügung. Zum anderen beaufsichtigt die Revisionsaufsichtsbehörde die Revisionsstellen der am Kapitalmarkt tätigen Unternehmungen, d. h. der Publikumsgesellschaften. Welche Dimension die Aufsichtsbehörde haben wird und wie sich die Abgrenzung zur neugeplanten Finanzmarktaufsicht gestaltet, wird Herr Bundesrat Blocher - so nehme ich an - noch erläutern. Es bedarf hierzu auch einer Erläuterung gegenüber dem Parlament.
Wir haben dann in einem weiteren Teil der Vorlage noch kleinere Anpassungen vorgenommen, insbesondere bei der Revision des Stiftungsrechtes aufgrund der parlamentarischen Initiative Schiesser. Neu haben wir auch die Voraussetzungen geregelt, unter denen öffentliche Finanzkontrollen als Revisionsstellen tätig werden können.
Sie sehen: Wir haben heute eine umfassende Neuordnung nicht nur der GmbH, sondern auch des Revisionsrechtes zu beraten. Ihre Kommission ist der Ansicht, dass mit diesem kombinierten Vorgehen mit den beiden Botschaften - also der Botschaft zum GmbH-Recht und der Zusatzbotschaft zur Revision - eine komplexe Neuregelung zweier Rechtsgebiete vorliegt. Wir glauben, dass die Vorlage gelungen ist und dass es damit gelingt, wesentliche Neuerungen in einem der komplexesten Rechtsgebiete im Privatrecht vorzunehmen.
Wir bitten Sie, auf die Vorlage einzutreten. Die Kommission für Rechtsfragen hat das Geschäft mit 24 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung gutgeheissen. Wir ersuchen Sie dann auch, im Anschluss daran die Motion der RK-NR (Minderheit Randegger) abzuschreiben. Abzuschreiben ist auch ein Teil des Postulates, das von meiner Seite zum Revisionsrecht eingereicht und von Ihnen überwiesen worden ist.