preparatory:AB 51550
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-03-02
Wortprotokoll
Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz ist ein auf Dauer angelegtes Gesetz. Es ist deshalb auf ein bereits organisiertes und funktionierendes Gericht ausgerichtet und enthält keine Regelungen über die sogenannte Aufbauphase. Während dieser müssen jedoch verschiedene organisatorische Entscheidungen getroffen werden, die nach der Zuständigkeitsordnung des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes in der Kompetenz des Gesamtgerichtes oder eines vom Gesamtgericht zu bestimmenden anderen Gerichtsorgans liegen. So muss beispielsweise Personal angestellt werden, und es müssen, wie bereits erwähnt, diverse organisatorische Entscheide getroffen werden. Damit das gewährleistet ist und das Gericht seinen Betrieb termingerecht aufnehmen kann, braucht es in der Aufbauphase ein kleines Führungsgremium.
Der Bundesbeschluss 10 oder das sogenannte Aufbaugesetz liefert die Grundlage für die Wahl dieses Gremiums und legt dessen Kompetenzen fest, die nicht sehr weitreichend sind. Es handelt sich zum Teil um lediglich provisorische Reglemente und andere organisatorische Fragen. Daneben behandelt die dem EJPD zugeordnete Projektleitung "Neue Bundesgerichte" vor allem technische, finanzielle und die Infrastruktur betreffende Fragen.
Der zweite Beschluss, den wir heute zu beraten haben, ist die Verordnung über die Richterstellen. Sie schafft die notwendige Grundlage für die Bundesversammlung, rechtzeitig die Richter- und Richterinnenwahlen durchführen zu können. Der dritte Beschluss regelt das Inkrafttreten der anderen Vorlagen.
Mit der Verordnung über die Richterstellen wird im Übrigen betreffend die Arbeitsverhältnisse und allfällige Neuanstellungen nichts geregelt. Das war eine Sorge einiger Kommissionsmitglieder. Es handelt sich nur um die Wahlvorschriften zuhanden der Bundesversammlung.
Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, auf die Vorlagen einzutreten und sie in dieser Form zu genehmigen.