preparatory:AB 51565
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-03-02
Wortprotokoll
Die Kommission für Rechtsfragen hat die Stellung der öffentlichen Finanzkontrollen im Revisionsrecht vollständig neu geregelt. Es ist darauf hingewiesen worden: Wir haben jetzt eine Diskussion nicht nur zu Artikel 730 Absatz 2bis, sondern auch zu Artikel 755 Absatz 2 OR, zu Artikel 6 Absatz 2 RAG, dann zu Artikel 69b Absatz 4 ZGB und zu Artikel 83b Absatz 4 ZGB.
Der Bundesrat hatte eine Sonderstellung der öffentlichen Finanzkontrollen immer in jenen Fällen vorgeschlagen, in denen bei Vereinen wie auch bei Stiftungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, auch die Eidgenössische Finanzkontrolle oder eben eine kantonale Finanzkontrolle als Revisionsstelle bezeichnet werden kann. Wie Frau Hubmann jetzt ausgeführt hat, haben die Hearings und nachher auch die Diskussion in der Kommission ergeben, dass diese Ungleichbehandlung nicht erwünscht ist. Deshalb ist die Kommission jetzt grundsätzlich viel weiter gegangen.
Das Ergebnis unserer Beratung ist, dass wir generell eine abstrakte Regelung wollen, bei der zum einen die öffentlichen Finanzkontrollen den privaten Revisionsstellen gleichgestellt sind, wenn sie, wie die Privaten, die fachlichen Voraussetzungen erfüllen und wenn sie in Bezug auf die Unabhängigkeit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Das hat dazu geführt, dass wir im Anschluss daran auch die Haftungsfrage regeln mussten. In Artikel 755 Absatz 2 OR wird klargestellt, dass immer dann die öffentliche Hand haftet, wenn die öffentliche Finanzkontrolle die Revisionsaufgabe übernimmt. Im Weiteren haben wir - ebenfalls im Sinne der Gleichbehandlung - in Artikel 6 Absatz 2 RAG festgestellt, dass auch die öffentlichen Finanzkontrollen einer Zulassung durch die Revisionsaufsichtsbehörden bedürfen. In einem Punkt haben wir keine Gleichbehandlung, nämlich in dem Punkt, dass es ausgeschlossen ist, dass öffentliche Finanzkontrollen Publikumsgesellschaften revidieren. Nur in diesem Punkt haben wir eine Ungleichbehandlung.
Sie sehen, mit dieser Regelung, wie sie Ihnen jetzt die Kommission vorschlägt, können wir die Ausnahmebestimmungen im Vereinsrecht und im Stiftungsrecht streichen. Wir haben eine umfassende, saubere Regelung, die der Gleichbehandlung aller Finanzkontrollen von Bund, Kantonen und Gemeinden entspricht und damit auch den Anliegen, die in den Hearings vorgebracht worden sind. Wir haben auch sichergestellt, dass die Gleichbehandlung der öffentlichen Finanzkontrollen und der Revisionsgesellschaften gesichert ist, wenn die öffentlichen Finanzkontrollen die Voraussetzungen der Privaten ebenfalls erfüllen.
Ich bitte Sie, unserem Konzept zu folgen, und ich danke Frau Hubmann für den Rückzug ihrer Anträge.