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preparatory:AB 51579

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-03-02

Wortprotokoll

Artikel 727a Absatz 1 sieht vor, dass sich eine Gesellschaft durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen muss, wenn die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben sind. Die Möglichkeit der eingeschränkten Revision entspricht einem Wunsch der KMU nach finanzieller Entlastung. Die Kosten einer eingeschränkten Revision sind wesentlich tiefer als diejenigen einer ordentlichen. Folgende Erleichterungen sind vorgesehen:

1. Beschränkung des Prüfungsumfanges und der Prüfungsintensität.

2. Weniger weit gehende Anforderungen an die Revisionsstelle betreffend die fachlichen Voraussetzungen, das heisst die Fachkompetenz.

3. Weniger Anforderungen an die Revisionsstelle betreffend Unabhängigkeit. [PAGE 75]

Die eingeschränkte Revision, die für die grosse Mehrheit der Unternehmungen zur Anwendung kommt, ist bereits eine wesentliche Erleichterung.

Absatz 2 sieht nun vor, dass auf diese eingeschränkte Revision auch verzichtet werden kann, wenn sämtliche Aktionärinnen und Aktionäre zustimmen und die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen aufweist. Ich beantrage Ihnen, diese Opting-out-Möglichkeit zu streichen. Der Arbeitnehmerschutz bleibt mit dieser Möglichkeit vollends auf der Strecke. In der Schweiz schaffen Betriebe mit weniger als zehn Arbeitsplätzen 87,9 Prozent der Arbeitsplätze überhaupt. Wenn wir diese Möglichkeit vorsehen, wäre nur noch für Unternehmen, die rund 12 Prozent der Arbeitsplätze in der Schweiz generieren, eine Revision überhaupt notwendig. Damit könnte das Schutzziel Arbeitsplatzerhaltung, das wir bereits in der Eintretensdebatte erwähnt haben, schlichtweg nicht mehr erreicht werden. Ich erinnere auch daran, dass jeder gutgeführte Verein seine Rechnung von unabhängigen Personen einsehen lässt. Diese Kontrolle entfaltet eine grosse präventive Wirkung. Wenn die Bücher noch einmal von einer unabhängigen Stelle kontrolliert werden, wird die Rechnung ordentlicher geführt.

Prof. Dr. Peter Böckli hat während den Hearings ausgeführt, dass der Preis für die Haftungsbeschränkung der juristischen Personen die ordnungsgemässe Rechnungslegung und deren Überprüfung ist. Es sei ein Widerspruch, die Haftungsbefreiung vorzusehen und die Überprüfung auf Wunsch der Aktionärinnen und der Aktionäre auszuschliessen. Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass wir mit der Möglichkeit der eingeschränkten Revision den KMU bereits sehr weit entgegengekommen sind. Diese Kleinbetriebe müssen im Übrigen auch Steuererklärungen ausfüllen; für diese müssen sie die entsprechenden Unterlagen auch ordnen. Damit fällt ein grosser Teil der Aufgaben, die im Zusammenhang mit der eingeschränkten Rechnungsprüfung anstehen, in den KMU sowieso an.

In Anbetracht des doch grossen Anteils an Arbeitsplätzen, die davon betroffen sind, bitte ich Sie, Absatz 2 zu streichen, eventualiter den Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer zu unterstützen, in welchem die erforderliche Anzahl der Vollzeitstellen von zehn auf fünf reduziert wird.