Lexipedia

AB 51612

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-03-02

Wortprotokoll

Die Wahrheit in Bezug auf die Bedeutung der Revisionsstelle liegt ja wahrscheinlich irgendwo in der Mitte. Wir haben, das ist klar, getrennte Verantwortlichkeiten: Revision, Rechnungslegung und Geschäftsführung. Die Revisionsstelle hat eine andere Verantwortlichkeit als die Geschäftsführung, das ist uns allen in diesem Saal klar. Trotzdem ist ebenso klar, dass eine ordentliche Rechnungslegung und eine Rechnung, die gut revidiert ist, für den Bestand und die Zukunftssicherung einer Unternehmung von wesentlichem Interesse sind. Wenn dem nicht so wäre, müssten wir ja das Recht nicht ändern, dann müssten wir heute eine Verschärfung des Revisionsrechtes überhaupt nicht diskutieren.

Ich denke, Herr Bundesrat Blocher, die Vorlage spricht ja dafür, dass wir die Bedeutung einer guten Revision auch aus volkswirtschaftlichen Überlegungen anerkennen. Ich möchte jetzt hier nicht auf die grossen Wirtschaftsskandale und Zusammenbrüche hinweisen; die sind Ihnen allen bestens bekannt. Aber vielleicht als Vorbemerkung noch eines, Frau Thanei hat es angesprochen: Professor Böckli hat in der Kommission ausführlich darauf hingewiesen, welche Probleme sich mit dem Opting-out stellen angesichts der Tatsache, dass wir bei den juristischen Personen eine klare Haftungsbeschränkung haben. Es waren wahrscheinlich auch diese Überlegungen, die den Bundesrat dazu geführt haben, die Möglichkeit des Opting-out zu beschränken. Es sind ja nach dem Entwurf des Bundesrates, dem auch die Mehrheit gefolgt ist, zwei Voraussetzungen nötig, nämlich die Zustimmung aller Aktionärinnen und Aktionäre - also nicht nur jener, die z. B. an der Generalversammlung anwesend sind, sondern aller - und dass es Unternehmungen sind, die weniger als zehn Arbeitsstellen aufweisen. Damit, denke ich, ist die Bedeutung der Revision auch aus der Sicht der Mehrheit ganz klar festgemacht worden.

Die Minderheit I möchte generell auf das Opting-out verzichten, und mit dem Eventualantrag der Minderheit II sollte die Anzahl der Arbeitsplätze, die allenfalls davon betroffen sein könnten, auf fünf verringert werden. Die Mehrheit hat diese beiden Anliegen abgelehnt, und zwar die generelle Streichung von Absatz 2 gemäss Minderheit I mit 13 zu 7 Stimmen und den Antrag der Minderheit II mit der Beschränkung auf fünf Vollzeitstellen mit 13 zu 8 Stimmen.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.