preparatory:AB 51636
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-03-02
Wortprotokoll
Man könnte aus der Debatte falsche politische Signale [PAGE 104] heraushören. Es geht hier eigentlich nicht um ein fiskalistisches Motiv und auch nicht um eine semantisch unbedeutende Unterscheidung. Die Frage des Wohnsitz- und des Nationalitätserfordernisses hat diesen Rat schon einmal stark bewegt. Ich weise darauf hin, dass der Bundesrat ursprünglich einmal einen Verzicht auf alle Nationalitätserfordernisse und beschränkt auch auf Wohnsitzerfordernisse vorgeschlagen hat. Er wollte diese Neuregelung vorziehen, und wir hatten im Rahmen der Debatte zum Fusionsrecht einen Einzelantrag, der auf die gravierenden Konsequenzen aufmerksam machte - Konsequenzen in Bezug auf allfällige Haftungssubstrate, die unserem Land damit verloren gehen würden.
Wir haben mehrere Rechtsgutachten zu dieser Frage, und ich denke, daraus lässt sich nicht schlüssig einfach eine Antwort ableiten. Ich weise nochmals darauf hin, wie das geltende Recht in Bezug auf den Wohnsitz lautet. Heute haben wir bei der Aktiengesellschaft sowohl in Bezug auf die Nationalität als auch in Bezug auf den Wohnsitz die Verpflichtung, dass eine Mehrheit des Verwaltungsrates in der Schweiz wohnhaft sein muss bzw. Schweizerinnen oder Schweizer sein müssen. Bei der GmbH haben wir ein Wohnsitzerfordernis in dem Sinne, dass mindestens ein Geschäftsführer - also das Organ - in der Schweiz wohnhaft sein muss. Bei der Genossenschaft ist es gleich geregelt wie bei der Aktiengesellschaft.
In der Debatte wurde vor allem geltend gemacht, wir bräuchten hier mehr Flexibilität, wir müssten modern sein und der Direktor aus der Schweiz müsste auch bei ausländischen Gesellschaften eine entsprechende Funktion übernehmen können. Darum geht es gar nicht! Es geht darum, welches die Mindestvoraussetzungen sind, die wir mit diesem Gesetz regeln. Die Kommission hat die Frage lange beraten und hat sie auch im Lichte der Rechtsgutachten und unserer völkerrechtlichen Verpflichtungen angeschaut. Die Mehrheit befürchtet, dass mit der Preisgabe aller Wohnsitzverpflichtungen bei den Organen der Gesellschaft das Substrat, der Kerngehalt der Organhaftung, ausgehöhlt wird. Es ist klar: Wenn Sie überhaupt kein Organ mehr mit Wohnsitz in der Schweiz haben, wird die Geltendmachung solcher Ansprüche im Ausland natürlich erschwert.
Aufgrund eines Aussprachepapiers, das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgelegt worden ist, kommt die Mehrheit der Kommission zum Schluss, dass sie hier nicht dem Entwurf des Bundesrates folgen möchte, sondern dass wir daran festhalten, dass jede Gesellschaft mindestens durch ein Organ, welches seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, vertreten sein muss. Demgegenüber will die Minderheit der Kommission dieses Erfordernis lockern und sagt, es könne ein Organ sein, es könne aber auch bloss ein Direktor sein, also kein zwingendes gesetzliches Organ. Es ist offensichtlich, dass Sie damit das Haftungssubstrat hier in der Schweiz aushöhlen. Die Mehrheit schlägt Ihnen deshalb vor, dass bei der GmbH der Wohnsitz des Geschäftsführers - und das ist das gesetzliche Organ - in der Schweiz sein muss. Bei der AG muss nach Ansicht der Kommissionsmehrheit mindestens ein Verwaltungsrat den Wohnsitz in der Schweiz haben. Bei der Genossenschaft muss ebenfalls gesichert sein, dass mindestens ein Mitglied der Verwaltung den Wohnsitz hier hat. Die Minderheit will das alles lockern und begnügt sich auch hier damit, dass ein Direktor die Vertretungsaufgabe wahrnimmt.
Ich bitte Sie, und diesmal geht mein Votum vor allem an die Vertreterinnen und Vertreter der SVP-Fraktion, an Sie alle, die immer sagen, man müsse standhaft die Rechte unseres Landes verteidigen, wir müssten uns vor fremden Richtern hüten, wir müssten auch dafür sorgen, dass wir nicht vorauseilend fremde Gesetze übernehmen: Überlegen Sie bitte, bevor Sie die Stimme abgeben, was wir Preis geben. Wir haben die Frage rechtlich abgeklärt, und es besteht kein Zweifel für uns, dass im jetzigen Moment, auch im Lichte des künftigen Freizügigkeitsabkommens, die von der Mehrheit vorgeschlagene Lösung, die rechtlich auch im Sinne des Völkerrechtes geprüft worden ist, rechtens ist. Wir möchten sicherstellen, dass wir in Bezug auf die Sicherung der Haftung den Spielraum, den wir hier als Gesetzgeber noch haben, möglichst ausnützen.
Ich bitte Sie deshalb, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.