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preparatory:AB 51695

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-02

Wortprotokoll

Wie soeben gesagt wurde, war in der Vernehmlassungsvorlage die Erhöhung des Mindestkapitals von 20 000 auf 40 000 Franken vorgesehen, was der seit 1936 eingetretenen Teuerung entsprochen hätte. Dies hat zu Recht Kritik ausgelöst, wäre mit der Erhöhung des Stammkapitals doch gleichzeitig die volle Liberierung vorgesehen worden. Dies hätte der Wahl der Rechtsform der GmbH bestimmt keinen Vorschub geleistet. Es ist denn auch wichtig, dass nun im Interesse von Kleinunternehmen mit geringem Kapitalbedarf auf eine Erhöhung des minimalen Stammkapitals verzichtet wird. In den Genuss der Vorteile dieser Kapitalgesellschaft soll nämlich auch kommen können, wer sich selbstständig macht und keine hohen Investitionskosten aufbringen muss. Das vorgesehene Mindestkapital lässt sich auch im europäischen Rechtsvergleich durchaus rechtfertigen. So haben wir z. B. in Belgien 10 000 Franken, in Luxemburg 20 000 Franken, in Italien 10 000 Euro usw.

Die Aufhebung der heute geltenden oberen Grenze von 2 Millionen Franken macht dagegen Sinn, weil eine solche Grenze das Wachstum von Gesellschaften beeinträchtigen kann, die auf die Zufuhr von Eigenkapital angewiesen sind, ohne dass ein sachlich überzeugender Grund für eine derartige Beschränkung vorliegt. Eine solche obere Limite des Stammkapitals ist auch nicht etwa als Abgrenzung gegenüber der Aktiengesellschaft erforderlich. Die Abgrenzung zur AG ist vielmehr die Personenbezogenheit, so z. B. die Tatsache, dass die Gesellschafter im Handelsregister eingetragen werden müssen. Rechtsvergleichend ist im Übrigen festzustellen, dass im Ausland auch keine Obergrenzen bestehen.

Die FDP-Fraktion stimmt aus diesen Gründen mit der Mehrheit.