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preparatory:AB 53396

Lombardi Filippo · Ständerat · Tessin · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-03

Wortprotokoll

Es tut mir Leid, hier eine Kommissionssitzung zu führen, aber ich muss Herrn Kollege Fünfschilling widersprechen. Bitte beachten Sie, dass wir in Artikel 48 eine Art von Veranstaltern haben, die als Konzessionierte mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil bezeichnet werden. In Artikel 53 sprechen wir von konzessionierten Veranstaltern mit Leistungsauftrag ohne Gebührenanteil. Es gibt also zwei Arten von Konzessionierten. Natürlich sprechen wir in Artikel 67 nur von den Konzessionierten. Diejenigen, die keine Konzession haben, die deshalb dem Gesetz entsprechend nicht drahtlos-terrestrisch verbreiten, brauchen deshalb auch keinen Artikel 67. Diejenigen, die die drahtlos-terrestrische Verbreitung nicht benutzen, brauchen keinen Artikel 67. Aber beide Arten von Konzessionierten, diejenigen mit und diejenigen ohne Gebührenanteil, sind meines Erachtens von Artikel 67 anvisiert.