preparatory:AB 53503
Lombardi Filippo · Ständerat · Tessin · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-03
Wortprotokoll
Angesichts meiner Interessenbindung will ich bei diesem Artikel nicht allzu sehr für unseren Antrag plädieren. Eigentlich hat Kollege Pfisterer die Begründung der Minderheit II gut dargestellt. Kollege Marty würde mich noch einmal auf meine Interessenbindungen hinweisen, wenn er hier wäre. Ich bitte Sie aber zu berücksichtigen, dass die Diskussion eigentlich völlig anders verlaufen würde, wenn wir hier die Unterschiede zwischen der Minderheit II und der Minderheit I darstellen würden: Bei der Minderheit II geht es darum, 95 bis 98 Prozent der Gebühren für die SRG zu reservieren, die Minderheit I hingegen will 96 bis 98 Prozent der Gebühren für die SRG reservieren. Das ist der Unterschied. Angesichts der Grössenordnungen sollte man das vielleicht auch in Rechnung stellen.
Nun etwas zur Verständigung in diesem Punkt: Das Wichtigste haben wir nicht hier zu beschliessen; das Wichtigste haben wir in Artikel 48 beschlossen, indem wir das Prinzip der konzessionierten lokal-regionalen Veranstalter mit Gebührenanteil anerkannt haben. Das ist ein wichtiger Schritt: Wir anerkennen die Service-public-Rolle dieser lokal-regionalen Veranstalter und sind uns bewusst, dass sie auch gewisse Mittel benötigen, um diese Service-public-Rolle wahrzunehmen.
Wenn man an das heutige Gesetz denkt, kann man sagen: 1991 hat man etwas verpasst, und wir haben in dieser Sache vielleicht 15 Jahre verloren. Weshalb? Zwischen 1991 und 1994, als die ersten regionalen Sender zu arbeiten anfingen, gab es eine gewisse Euphorie: Man glaubte, es sei relativ einfach, mit dem Regionalfernsehen viel Geld zu gewinnen. Es hat sich aber natürlich nicht so entwickelt. Wir sind heute in dieser Diskussion über das Gebührensplitting, weil die Anbieter von Regionalfernsehen, die sich in den letzten zehn Jahren bemüht haben, diesen regionalen Service public anzubieten, praktisch alle immer rote Zahlen geschrieben haben - und zwar waren es manchmal massiv rote Zahlen.
Wenn wir hier also keine gute Lösung finden, ist vorauszusehen, dass mit der Zeit in der Schweiz entweder keine [PAGE 90] Regionalsender mehr bestehen oder nur Schrumpfregionalsender - so würde ich dem sagen - ohne qualitative Anforderungen. Oder, wie Kollege Leuenberger zu Recht in Erinnerung gerufen hat, diese Sender werden von ausländischen Ketten gekauft und anders eingesetzt, als wir es eigentlich gerne hätten, wenn wir den regionalen Service public sichern wollen.
Es ist deshalb unsere Pflicht, dieses Gebührensplitting so zu gestalten, dass es die Funktion eines regionalen Service public effektiv sichert. Es geht nicht darum, die Persönlichkeit des Besitzers - sei es eine natürliche oder eine juristische Person - zu betrachten, Kollege Leuenberger, weil eigentlich auch ein Unternehmer gezwungen ist, auf Dauer keine Verluste zu machen. Es stimmt durchaus, dass diese Sender keinen Anreiz haben werden, sich zu entfalten, wenn sie ständig Defizite machen. Das Melken, Kollege Leuenberger, findet nicht statt, weil der Nationalrat in Artikel 51 eine Klausel eingebracht hat, die wir akzeptieren. In Artikel 51 hat der Nationalrat geschrieben: "Gewinnausschüttungen sind nicht zulässig." Es geht also nicht darum, diesen Sendern Gebührenanteile zu geben, damit sie an deren Besitzer Gewinne weiterleiten. Ganz im Gegenteil geht es nur darum, die Defizite zu decken und das Wachsen des regionalen Service public zu sichern.
Ich plädiere deshalb für eine obere Grenze, die den Bundesrat nicht zwingt, 5 Prozent auszugeben, die aber dem Bundesrat mit einer Bandbreite ermöglicht, die Lage ständig zu beurteilen und die Gebührenanteile so anzupassen, dass sie zweckmässig eingesetzt werden - nicht zu viel und auch nicht zu wenig. Beim Unterschied zwischen Radio und Fernsehen sind wir, glaube ich, einig. Es stimmt, dass die Minimalgrenze, wenn wir den Lokalradios etwas mehr geben wollen als heute, auf 3 Prozent fixiert werden sollte.