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preparatory:AB 53657

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-08

Wortprotokoll

Zur Ergänzung bei Artikel 60 Absatz 3 ist Folgendes zu bemerken: Unser Rat hatte bei Artikel 102 Absatz 3 die Zweierbesetzung fallen gelassen, ohne allerdings gleichzeitig den Vorbehalt bei Artikel 60 Absatz 3 zu streichen. Der Nationalrat hat sich in der Folge der Dreierbesetzung angeschlossen, aber dann gestützt auf die neuen Anträge des Bundesrates zusätzlich ein einzelrichterliches Verfahren eingeführt. Ich verweise auf die Artikel 102a und 102.

Da die vom Nationalrat beschlossene Fassung von Artikel 102 gar keinen Absatz 3 enthält, wurde zudem der Vorbehalt bei Artikel 60 Absatz 3 gestrichen. Bei dieser Korrektur wurde aber übersehen, dass es neue Fälle geben wird, die zwar nicht in einer Zweierbesetzung, dafür vom Einzelrichter entschieden werden. Die Regelung von Artikel 60 Absatz 3, wonach Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in Dreierbesetzung entschieden werden, muss daher korrekterweise mit einem Vorbehalt zugunsten der einzelrichterlichen Verfahren ergänzt werden.

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