preparatory:AB 55051
Häberli-Koller Brigitte · Nationalrat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-08
Wortprotokoll
Der Zweck des Gesetzes besteht gemäss Artikel 1 darin, die Würde und das Wohlergehen des Tiers zu schützen. Die ausführliche Definition ist in Artikel 3 festgehalten.
Die Würde ist als neues Schutzobjekt bereits anlässlich der Gen-Lex-Vorlage in den Zweckartikel des Gesetzes eingefügt worden. Wie aus der Definition in Artikel 3 und aus der Anweisung in Artikel 4 Absatz 2 klar hervorgeht, umfasst der Begriff Würde auch die bisherigen Schutzobjekte des Tierschutzrechtes, nämlich die Abwesenheit von Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst. Die Würde ist aber weiter gefasst und schliesst neben diesen biologischen auch ethische Aspekte ein. Das Gesetz schützt die Würde und das Wohlergehen des Tiers, nicht aber sein Leben. Das Töten von Tieren beispielsweise bei der Schlachtung ist wie bisher erlaubt, aber unter strengen Bedingungen. Der Ständerat hat in Artikel 2 einen Satz hinzugefügt, der auch den Anliegen der Minderheit I Rechnung trägt, nämlich: "Er orientiert sich dabei an den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Empfindungsfähigkeit wirbelloser Tiere." Dies zeigt, dass der Ständerat und die Mehrheit der nationalrätlichen Kommission die Empfindungsfähigkeit der Wirbeltiere ohnehin voraussetzen.
Ich bitte Sie, hier die Mehrheit zu unterstützen, der Version des Ständerates zu folgen und damit die beiden Minderheiten abzulehnen. Die Kommission hat den Antrag der Minderheit I (Widmer) mit 15 zu 5 Stimmen und jenen der Minderheit II (Graf) mit 14 zu 8 Stimmen abgelehnt.