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preparatory:AB 55223

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-06-13

Wortprotokoll

Zur Frage von Frau Huguenin: Gemäss Artikel 43 des Asylgesetzes dürfen Asylsuchende mit einem rechtskräftigen Asylentscheid arbeiten, aber nur bis zum Ablauf der Ausreisefrist. Der Bund hat jedoch die Möglichkeit, die Kantone zu ermächtigen, die Erwerbstätigkeit für bestimmte Kategorien von Personen auch über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verlängern. Wir tun das insbesondere dann, wenn zwar die Ausreisefrist abgelaufen ist, es aber mit der Ausreise Schwierigkeiten gibt. Für Personen aus Äthiopien und Eritrea haben wir von einer entsprechenden Ausnahmeregelung abgesehen, da diese Personen die Schweiz jederzeit freiwillig verlassen können. Mit einer entsprechenden Ermächtigung würde ein Anreiz zum dauernden Verbleib in der Schweiz geschaffen, was der Verpflichtung dieser Personen, die Schweiz zu verlassen, klar widerspräche.

Erfahrungsgemäss sind während der Vollzugsphase gesamtschweizerisch jeweils rund 20 Prozent der abgewiesenen Asylsuchenden nicht von der Sozialhilfe abhängig, dies in der Regel aufgrund eigener Erwerbstätigkeit während der Dauer der Ausreisefrist oder dann - das gibt es auch - dank Unterstützung durch ein erwerbstätiges Familienmitglied. Dadurch wurden im Jahr 2004 beim Bund schätzungsweise Sozialhilfekosten von rund 40 Millionen Franken vermieden. Die Sozialhilfekosten für abgewiesene Asylbewerber, deren Ausreisefrist abgelaufen ist, werden nicht separat erhoben. Aber wenn man das einmal grob rechnet und auch annimmt, dass alle arbeiten könnten und arbeiten würden, dann schätzen wir, dass bei einer generellen Aufhebung des Arbeitsverbotes nach Ablauf der Ausreisefrist mit Minderausgaben von 60 bis 80 Millionen Franken gerechnet werden könnte.

Eine solche Massnahme - das muss man jetzt aber bedenken - hätte natürlich einen anderen Effekt zur Folge, nämlich den negativen Effekt auf die Attraktivität der Schweiz als Zielland für Asylsuchende. Die entstehende Kosteneinsparung von 60 bis 80 Millionen Franken am einen Ort würde dann nämlich wieder durch Kostensteigerungen am anderen Ort zunichte gemacht, sodass bei einer Aufhebung des Arbeitsverbotes gesamthaft mit Mehrkosten gerechnet werden müsste. Ich gebe zu, dass die 60 bis 80 Millionen Franken eine Schätzung sind, aber natürlich sind auch die erwähnten Mehrkosten wieder eine Schätzung. Es kann nie ganz genau bewiesen werden, wie es wäre, wenn man es anders gemacht hätte. Aber wir dürften nicht so weit daneben liegen. Andere Länder kommen ungefähr auf gleiche Schätzungen.