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preparatory:AB 55617

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-06-16

Wortprotokoll

Artikel 9 des geltenden Bundesgesetzes über den Binnenmarkt regelt den Rechtsschutz. Er legt einmal fest, dass Beschränkungen des Marktes in Form anfechtbarer Verfügungen zu erlassen sind, und regelt dann die Beschwerdebefugnis und den Rechtsweg. In der bevorstehenden Diskussion geht es nun um das Beschwerderecht der Weko. Ich bitte Sie, bei Ihren Entscheidungen zu beachten, dass wir parallel dazu das Bundesrechtspflegegesetz erarbeitet haben, das jetzt bereinigt ist und in die Schlussabstimmung kommen wird. Es ist richtig, dass wir den Rechtsweg hier im Binnenmarktgesetz gleich regeln wie im neuen Gesetz über die Bundesrechtspflege. Das neue Bundesrechtspflegegesetz sieht zwei Beschwerden vor: Wir haben auf der einen Seite als ausserordentliches Rechtsmittel die Verfassungsbeschwerde, und wir haben auf der anderen Seite als ordentliches Rechtsmittel die Einheitsbeschwerde. Im Weiteren sieht das Gesetz vor, dass eine Behörde wie eben zum Beispiel die Weko zur Beschwerde ermächtigt werden kann.

Gemäss dem Vorschlag des Bundesrates, den ich mit einer Minderheit aufnehme, ist die Weko beschwerdeberechtigt und, in Übereinstimmung mit dem Bundesrechtspflegegesetz, zur Erhebung der ordentlichen Beschwerde, der Einheitsbeschwerde, ermächtigt. Sie kann damit unter folgenden Voraussetzungen wie ein Bürger, wie eine Bürgerin vor das Bundesgericht gehen, nämlich dann, wenn ein bestimmter Schwellenwert erreicht ist und wenn es um eine wichtige Rechtsfrage geht. Dabei kann die Weko alle Rügen wie auch Verletzungen zum Beispiel des Binnenmarktgesetzes, also alle Rügen in Bezug auf das Bundesrecht, anbringen. Nicht befugt ist die Weko hingegen zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde, also des ausserordentlichen Rechtsmittels. Das ist auch richtig so, denn die Weko kann nicht Trägerin verfassungsmässiger Rechte sein. Mit dem Antrag [PAGE 892] der Minderheit wollen wir im Einklang mit dem Bundesrat und dem neuen Bundesrechtspflegegesetz legiferieren.

Die Mehrheit hat da jetzt noch einen Zusatz angebracht: Die Mehrheit sagt nämlich, dass die Weko mit einer Beschwerde gegen alle letztinstanzlichen kantonalen Entscheide ans Bundesgericht gehen kann. Wenn die Mehrheit damit sagt, dass die Weko zur Erhebung des ordentlichen Rechtsmittels, der Einheitsbeschwerde, befugt ist, bringt sie keine Neuerungen, denn das ist schon im Entwurf des Bundesrates enthalten. Wenn die Mehrheit damit sagen will, dass die Weko auch zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde, also des ausserordentlichen Rechtsmittels, befugt sein soll, dann ist das Unsinn, weil die Weko gar nicht Trägerin dieser Rechte sein kann.

Ich bitte Sie also, in Kongruenz mit dem Bundesrechtspflegegesetz dem Antrag der Minderheit I bzw. dem Bundesrat zuzustimmen. Ich bitte auch die Mitglieder der Kommission für Rechtsfragen, insbesondere den Berichterstatter welscher Sprache, Herr Glasson, darauf zu achten, dass wir hier nicht Unklarheiten oder Inkongruenzen mit dem Bundesrechtspflegegesetz schaffen.