Lexipedia

preparatory:AB 56690

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-15

Wortprotokoll

Der Nationalrat hat neu einen Absatz 2bis aufgenommen des Inhalts, dass Finanzkontrollen der öffentlichen Hand oder deren Mitarbeiter als Revisionsstelle gewählt werden können, wenn sie die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, wobei die Vorschriften über die Unabhängigkeit sinngemäss gelten.

Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit Artikel 755 Absatz 2 OR, auf Seite 64 der Fahne, zu sehen. Weiter steht sie im Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 2 RAG sowie mit Artikel 69b Absatz 4 und Artikel 83b Absatz 4 ZGB.

Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine generelle Regelung für die Finanzkontrollen der öffentlichen Hand. Sie sind den privaten Revisionsstellen gleichgestellt, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen hinsichtlich Fachkompetenz und Unabhängigkeit erfüllen. Im bereits erwähnten Artikel 755 Absatz 2 OR, auf Seite 64 der Fahne, wird dann folgerichtig die Haftung geregelt. Artikel 69b Absatz 4 und Artikel 83b Absatz 4 ZGB können dann, wie wir sehen werden, gestrichen werden.

Es ist noch darauf hinzuweisen, dass ausgeschlossen ist, dass Finanzkontrollen der öffentlichen Hand börsenkotierte Unternehmungen revidieren. Das finden Sie in Artikel 6 Absatz 2 RAG.