preparatory:AB 56881
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2005-09-19
Wortprotokoll
Auch dem Bundesrat ist sehr an Finanzplatz und Bankgeheimnis gelegen, weil er der Überzeugung ist, dass das Instrumente sind, die unserer Volkswirtschaft dienen. Die Amtshilfe im Börsengesetz dient aber letztlich dem Bankgeheimnis wie dem Bank- und Finanzplatz, und zwar aus folgenden Gründen: Die Schweizer Banken verwalten - es wurde gesagt - sehr viele Vermögen. Sie können sie aber nicht alle in unserem Land anlegen, sondern sie sind darauf angewiesen, Anlagen im Ausland zu tätigen und dazu auch ausländische Börsen zu benützen. Nun müssen wir uns, wenn wir uns in anderen Ländern bewegen, teilweise auch den Gepflogenheiten und dem Recht anderer Länder anpassen. Es sind nicht nur die USA, die hier in diesem Punkt eine Anpassung wünschen; wir haben auch mit anderen Ländern gewisse Probleme im Zusammenhang mit diesen Fragen der Amtshilfe. Wenn Sie nach England gehen und Auto fahren, dann müssen Sie akzeptieren, dass dort der Linksverkehr gilt, und wenn Sie das nicht tun, dann sind Sie sofort in einen Unfall verwickelt. Wir müssen also, wenn wir uns an diesen Börsen bewegen, auch deren Spielregeln akzeptieren. Die Amtshilfe im Börsengesetz gilt nämlich nur für diejenigen Bankkunden, die im Ausland Transaktionen machen; nur sie sind von der Revision betroffen.
Im Sanktionsverfahren betreffend Finanzdelikte setzt sich das Prinzip der Öffentlichkeit von Verfahren - von Verfahren! - zunehmend durch. Das ist ein internationaler Trend, dem wir uns nicht verschliessen oder widersetzen können. Aber dieser Trend hat natürlich immer auch seine Grenzen. Die Handhabung des Öffentlichkeitsprinzips in der Schweiz ist in Artikel 30 Absatz 3 der Bundesverfassung garantiert, nämlich durch die Garantie des öffentlichen Gerichtsverfahrens im Straf- und Zivilprozess. Die Instruktionsbehörden dürfen die Öffentlichkeit aber bereits vor dem Verhandlungsstadium informieren, sofern ein öffentliches Interesse besteht. Das ist in der Schweiz schon so. Es gibt Kantone, wie z. B. Zürich, bei denen gelegentlich die Anklageschriften zusammen mit den Verhandlungsdaten der Gerichtsverfahren zuhanden der Presse ins Internet gestellt werden. Es ist also nicht so, dass wir hier nicht bereits gewisse Praktiken in diese Richtung kennen würden.
Die Handhabung der Vertraulichkeit in den USA steht zudem am Schluss eines Instruktionsverfahrens, wenn längst feststeht, dass es sich wirklich um Straftatbestände handelt; dann kommt diese "Litigation-Regel" zur Anwendung. Daher kann man durchaus sagen, dass die Handhabung der Vertraulichkeit in den beiden Ländern vergleichbar ist.
Ich ersuche Sie, den Anträgen Ihrer Kommission zu folgen und an Ihren Beschlüssen festzuhalten. In diesem Zusammenhang ersuche ich Sie dringend, den Antrag Menétrey-Savary abzulehnen. Denn wenn Sie diesen annehmen, dann hebeln Sie das Gesetz praktisch wieder aus. Dann kommen Sie im Bereich des Datenschutzes wieder in einen Zustand zurück, wie er vor der Gesetzgebung geherrscht hat, und damit würde dieses ganze Projekt in der Tat unterlaufen werden. Denn das Bankgeheimnis ist ja das Institut des Datenschutzes im Finanzbereich. Die Verankerung der internationalen Amtshilfe im Börsengesetz bestimmt deshalb den Umfang des Datenschutzes abschliessend; es ist eine Lex specialis zum Datenschutzgesetz. Dieses ist bei uns ohnehin noch in Revision; das haben wir gehört.
Ich ersuche Sie, Ihrer Kommission zu folgen beziehungsweise an Ihren Entscheiden festzuhalten und den Antrag Menétrey-Savary abzulehnen.