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AB 57616

Vermot-Mangold Ruth-Gaby · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-09-27

Wortprotokoll

Es geht in Artikel 13a Anag und in Artikel 72 des Ausländergesetzes - wir behandeln ja jetzt die beiden zusammen - um den Wunsch des Ständerates, die Haftdauer von 3 auf 6 Monate zu verlängern. Wir befinden uns im Kapitel "Vorbereitungshaft". Ich will am Einleitungssatz des geltenden Rechtes festhalten, der für die Vorbereitungshaft 3 Monate vorsieht. Ich lehne es - zusammen mit einer starken Minderheit - ab, dass die Haftdauer auf 6 Monate verdoppelt wird.

Wir haben es hier mit einem der unsinnigsten Pakete zu tun. Es geht von der kurzfristigen Festhaltung während 3 Tagen über die Vorbereitungshaft von 6 Monaten Dauer - wenn es nach dem Ständerat und der SPK-Mehrheit geht - und die Ausschaffungshaft, die nach dem erstinstanzlichen Weg oder nach einem Ausweisungsentscheid zur Sicherstellung des Vollzuges von 3 Monaten auf 15 Monate verlängert werden kann, bis zur Beuge- oder Durchsetzungshaft, die dann insgesamt, alles inbegriffen, 24 Monate dauern kann. Minderjährige - ich sage: Minderjährige; nach der Konvention über die Kinderrechte sind Menschen bis zum Alter von 18 Jahren Minderjährige - kann man 12 Monate lang einschliessen.

Ich zitiere hier Artikel 37 der Kinderrechtskonvention, denn dass man Kinder, Jugendliche, also Minderjährige, 12 Monate lang einschliessen kann, ist schlicht ein Skandal. Was kann ein Jugendlicher in diesen 12 Monaten tun? Was kann man ihm anstelle einer Einschliessung anbieten?

Gemäss Artikel 37 Buchstaben b und c der Kinderrechtskonvention stellen die Vertragsstaaten sicher: "b. dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden; c. dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird ...."

Ist das in jedem Gefängnis der Schweiz möglich? Kann man Erwachsene von Kindern trennen? Das glaube ich nicht. Ich denke, dass diese Einschliessung von 12 Monaten für Kinder durch die Kinderrechtskonvention absolut verurteilt wird.

Ich komme noch auf den Richtlinienentwurf der EU zu sprechen. Diese Richtlinie wird zur Schengener Besitzstanderweiterung gehören und deshalb für die Schweiz einmal bindend sein. Die EU-Kommission schlägt in Artikel 14 Ziffer 3 dieser Richtlinie eine Haftdauer von maximal 6 Monaten vor. Wir wollen dann bei der Frage der Beugehaft diese Haftdauer von maximal 6 Monaten auf 24 Monate erhöhen, also auf zwei Jahre. Die EU-Kommission sieht auch keine Beugehaft vor, Priorität hat die freiwillige Ausreise mit Unterstützung, was auch sinnvoller ist.

Dass mit diesen horrend hohen Strafen übers Ziel hinausgeschossen wird, ergibt sich auch aus der Evaluation der Zwangsmassnahme durch die Parlamentarische Verwaltungskontrollstelle vom 15. März 2005. Hier steht in der Zusammenfassung: "In den untersuchten Kantonen bleiben rund 60 bis 80 Prozent der Inhaftierten weniger lang als einen Monat in Haft." Der Anteil der Personen, die länger als 6 Monate inhaftiert sind, ist sehr gering und überschreitet in keinem Kanton die 4-Prozent-Marke. Die durchschnittlichen kantonalen Mittelwerte der Haftdauer betragen zwischen 20 und 47 Tage. Die unter 4 Tage dauernden Kurzhaften - also diese ganz kurzen Haften - sind in den einzelnen Kantonen sehr zahlreich. Diese werden von den kantonalen Gerichtsbehörden wegen der 96-Stunden-Frist zur Haftüberprüfung meist nicht nach dem Haftgrund überprüft, und hier ist die Rechtmässigkeit eben auch infrage gestellt. Die Rechtmässigkeit und die Verhältnismässigkeit werden auch von NGO, von internationalen Organisationen sehr infrage gestellt.

Es gibt verschiedene interessante Stellen zu zitieren. Ich habe vorhin den EU-Richtlinienentwurf zitiert, um zu zeigen, [PAGE 1196] wie unsinnig diese verschiedenen Haftdauern, die bis zu 24 Monate gehen können, eben auch sind.

Ich bitte Sie, nun wenigstens hier - das könnten wir doch machen - diese Vorbereitungshaft nicht von 3 auf 6 Monate zu erhöhen, sondern sie bei 3 Monaten zu belassen. Das wäre eine vernünftige Regelung, und ich habe die Hoffnung noch nicht aufgegeben, dass wir auch hier vernünftige Entscheide fällen können.