preparatory:AB 57650
Vermot-Mangold Ruth-Gaby · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-09-27
Wortprotokoll
Es geht hier um das heikle Thema der Übergabe von Daten während strafrechtlicher Verfahren, um Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe g. Problematisch ist die Frage, welche Daten weitergegeben werden und zu welchem Zeitpunkt dies geschehen soll. Vorgesehen ist, dass Daten grundsätzlich auch während des Asylverfahrens - das ist ja die Problematik - an den Herkunftsstaat des betreffenden Menschen weitergegeben werden können. Das ist heikel, und wir lehnen Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe g ab, im Wissen darum, dass während des laufenden Asylverfahrens noch nicht klar ist, ob eine Person ein Schutzbedürfnis geltend machen kann oder nicht.
Wie sensibel diese Frage ist, zeigt sich daran, dass es schon heute möglich ist, Abklärungen durch die Schweizer Vertretung im Ausland zu tätigen. Dies hat zu zahlreichen Kritiken Anlass gegeben. Es gibt Befürchtungen, dass die Nachforschungen, insbesondere bei den heimatlichen Behörden, die Asylsuchenden und ihre Familien gefährden können. Ausserdem lässt die entsprechende Richtlinie der EU eine Datenweitergabe erst nach Abschluss des Asylverfahrens zu. Trotzdem hat der Nationalrat beschlossen, zwecks Beschleunigung der Wegweisung die Datenweitergabe schon nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens möglich zu machen.
Hier können schwerwiegende Fehler gemacht werden, da in einer Vielzahl der Fälle das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft bzw. gravierende Wegweisungshindernisse erst in zweitinstanzlichen Verfahren von der Asylrekurskommission festgestellt werden können. Es ist also verfrüht und unzulässig, Daten schon nach dem ersten Entscheid weiterzugeben. Wir haben darüber auch in der Kommission diskutiert, und ich denke, wir müssen uns überlegen, was das bedeutet, wenn man während des Verfahrens die Daten weitergibt.
Bei Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe g ist die Frage noch heikler, denn dort geht es um die Weitergabe von Daten über Straftaten. Das ist problematisch, vor allem auch in Bezug auf die Schaffung von Nachfluchtgründen. Handelt es sich bei den Straftaten um Delikte, die mit einer gegebenenfalls unerlaubten exilpolitischen Aktivität zusammenhängen, so ist eine Weitergabe der Daten im Hinblick auf den Schutz der Betroffenen und ihrer Familienmitglieder nicht erlaubt. Vorsicht ist auch dann geboten - ich möchte wirklich, dass Sie sich das auch überlegen -, wenn bekannt ist, dass bestimmte Delikte in bestimmten Herkunftsländern erneut und womöglich drakonisch bestraft werden. Denken Sie daran, dass es für Drogenhandel, für Drogendelikte die Todesstrafe gibt. Darüber müssen sich die Behörden Gedanken machen. Auch hier dürfen Daten nicht weitergegeben werden. Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe g ist auch bedenklich in Bezug auf den Datenschutz in der Schweiz. Es geht um Artikel 6 des Datenschutzgesetzes, der auch ausländische Personen schützt. Es ist denkbar, dass nach dem Abschluss des Asylverfahrens eine Botschaft als Bedingung für das Einreisevisum einen Strafregisterauszug fordert. Dies hätte den Vorteil, dass der Aufnahmestaat nur über die tatsächlichen Verurteilungen informiert würde und nicht über hängige Verfahren.
Da Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe g heikle Fragen aufwirft, sollte er gestrichen werden. Man muss sich auch hier, in diesem Haus, am Datenschutz orientieren.
Ich verweise noch auf das UNHCR, das anerkennt, dass Herkunftsstaaten ein legitimes Interesse haben, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Angaben über strafrechtliche Verfahren zu erhalten. Die Bekanntgabe sollte sich nur auf nichtpolitische Schwerverbrechen beschränken, schreibt das UNHCR. Wenn die Aufnahme des Tatbestandselementes im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme erforderlich ist, ist dies jedoch bedenklich, da dies leicht als Vorwand für die Datenweitergabe in jedem Einzelfall herangezogen werden könnte; es könnte daher zu einer systematischen Weitergabe von Daten über strafrechtliche Verfahren in der Schweiz kommen. Daher regt das UNHCR an, diese Bestimmung auf die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat einzuengen.
Ich muss noch vermerken, dass diese Norm in Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe g nicht für das Ausländergesetz gilt, das wir ab dem Kapitel über die Zwangsmassnahmen zusammen mit diesem Gesetz beraten.
Ich bitte Sie also nochmals, Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe g zu streichen, da er in diesem Gesetz nichts zu suchen hat.