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preparatory:AB 57968

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-09-28

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, den Antrag Loepfe abzulehnen.

Gestatten Sie mir noch eine grundsätzliche Bemerkung zu dieser Transparenzvorlage: Wir haben aufgrund von Bezugsskandalen in der Schweiz eine Transparenzregelung getroffen - endlich, muss man sagen, und wir sind dabei inhaltlich noch weit von dem entfernt, was andere Länder verlangen. Aber wir haben immerhin einen Schritt gemacht, in dem Sinn, dass Publikumsgesellschaften auch in der Schweiz die Bezüge der Mitglieder aller Organe, und zwar der gegenwärtigen wie der früheren, offen legen müssen. Das ist das Mindeste, was eine moderne Corporate Governance verlangt.

Der Ständerat hat nun versucht, diese Vorlage in weiten Teilen aufzuweichen. Das hat inhaltliche Rückschritte zur Folge, aber auch Rückschritte in Bezug auf die gesetzgeberische Klarheit. Schauen Sie einmal auf die Fahne; schauen Sie einmal, was für eine Monsterbestimmung hier Eingang in das OR finden soll!

Nun zu Artikel 663bbis Absatz 1: Das ist der Absatz, bei dem die Kommission im Gegensatz zu Herrn Loepfe - einen Minderheitsantrag gibt es hier nicht - beantragt, am bisherigen Beschluss des Nationalrates festzuhalten. Herr Loepfe will diese Bestimmung nun in zweifacher Hinsicht aufweichen: Gesellschaften sollen Vergütungen an frühere Mitglieder von Organen oder Beiräten nur mehr angeben müssen, sofern sie entweder in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit stehen oder nicht marktüblich sind. Und was die nahestehenden Personen betrifft, müssen die Gesellschaften nur Vergütungen angeben, die nicht marktüblich sind.

Machen wir uns doch nichts vor: Mit diesen Ausnahmeregelungen öffnen wir der Intransparenz doch Tür und Tor. Was sind bei früheren Mitgliedern von Organen Vergütungen, die "in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit" stehen? Entweder sind sie noch aktiv im Berufsleben, und dann stehen die Vergütungen in einem direkten Zusammenhang damit, oder sie sind eben nicht mehr aktiv, und dann stehen die Vergütungen nicht mehr in Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit. Damit ist es doch der Willkür der Unternehmung überlassen, ob sie überhaupt eine Vergütung angeben will oder nicht. Und dann: Was bedeutet der Begriff der Marktüblichkeit? Auch hier öffnen Sie einen grossen Interpretationsspielraum. Es würde noch Prozesse brauchen, damit geklärt werden könnte, was marktüblich ist und was nicht.

Wenn Sie dem Antrag Loepfe folgen, so hat das zur Folge, dass bei den früheren Mitgliedern von Organen in Bezug auf die Vergütungen überhaupt keine Transparenz mehr besteht. Das Gleiche gilt für die nahestehenden Personen. Denn der Begriff der Marktüblichkeit müsste erst noch definiert werden.

Wenn Sie die Transparenz ernst nehmen, so folgen Sie den Anträgen der WAK. Ich möchte hier auch gleich betonen, dass auch Bundesrat Blocher in der Kommission empfohlen hat, an den bisherigen nationalrätlichen Beschlüssen festzuhalten und bei Absatz 1 nicht dem Ständerat zu folgen. Das sage ich präventiv, falls er sich nicht mehr daran erinnern sollte.