preparatory:AB 58305
Humbel Näf Ruth · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-10-04
Wortprotokoll
Artikel 36 regelt die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit eine Medizinalperson eine Bewilligung für die selbstständige Berufsausübung bekommt. Während die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Literae a und b unbestritten sind, gab die Ausgestaltung der Berufshaftpflichtversicherung in der Kommission zu Diskussionen Anlass. Die Kommission hat die bundesrätliche Fassung leicht geändert und einstimmig verabschiedet, allerdings mehrheitlich mit der Erwartung, dass der Ständerat eine bessere Lösung finden wird. Zum Schutze und im Interesse der Patientinnen und Patienten brauchen Medizinalpersonen, namentlich Ärzte und Chiropraktoren, heute zweifellos eine Haftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Sicherheit. Für Apotheker und Tierärzte dürfte die Haftpflichtversicherung wahrscheinlich eine weniger grosse Bedeutung haben.
Wie ist die aktuelle Situation? Lediglich sieben Kantone kennen heute eine obligatorische Haftpflichtversicherung für Ärzte. Dennoch haben über 95 Prozent der praktizierenden Ärzte eine Haftpflichtversicherung. Der Kantonsrat des Kantons Zürich hat erst im Juni dieses Jahres die Einführung eines Obligatoriums für die Haftpflichtversicherung abgelehnt.
Der Vorschlag, wie er vom Bundesrat und von der Kommission vorgelegt wird, geht noch einen Schritt weiter. Eine Berufshaftpflichtversicherung soll für Medizinalpersonen nicht bloss obligatorisch sein, sondern sogar eine Voraussetzung für die Bewilligung zur Berufsausübung. Die Berufsausübungsbewilligung hängt also davon ab, ob ein Versicherer mit einer Medizinalperson eine Versicherung abschliesst oder nicht. Im Prinzip wird damit eine hoheitliche Aufgabe von den Kantonen an die Versicherer delegiert, weil die Berufsausübungsbewilligung vom Entscheid des jeweiligen Versicherers abhängt. Würde eine Versicherung aufgelöst, müsste dies automatisch den Entzug der Berufsausübungsbewilligung zur Folge haben.
Wird dieser Entscheid über den Abschluss einer Versicherern nicht den Versicherungen überlassen, würden wir faktisch einen Vertragszwang für die Versicherer einführen. Sie würden verpflichtet, mit allen Medizinalpersonen Versicherungen abzuschliessen. Eine solche staatliche Einschränkung oder Verpflichtung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn Missstände im Markt vorliegen. Ein Marktversagen kann in diesem Bereich nicht festgestellt werden. Offenbar scheint insbesondere bei Schönheitschirurgen eine gewisse Zurückhaltung der Versicherer gegeben zu sein. Die Versicherungsgesellschaften bieten aber auch für diese Spezialisten Versicherungen zu risikoadäquaten Prämien an. Ein Kontrahierungszwang könnte zu einer Einschränkung der Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen und zu Prämienerhöhungen für weniger risikoanfällige Disziplinen wie Allgemeinmedizin führen.
Eine solche Solidarität von Hausärzten zu Kollegen in risikoanfälligeren Spezialdisziplinen ist nicht erwünscht. Mit meinem Antrag schlage ich Ihnen vor, die Berufshaftpflichtversicherung nicht als Voraussetzung für die [PAGE 1359] Berufsausübungsbewilligung zu definieren, sondern als Berufspflicht in Artikel 40. Auf diese Weise kann der Zweck der Bestimmung, nämlich der Schutz der Patientinnen und Patienten vor einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit der haftenden Medizinalpersonen, gewährleistet werden. Die Aufsichtsbehörde hat in diesem Fall auch mehrere Möglichkeiten zur Intervention und müsste nicht direkt eine Berufsausübungsbewilligung entziehen. Gemäss Artikel 43 des Gesetzes kann eine Verwarnung, ein Verweis oder eine Busse ausgesprochen werden; die Bewilligung kann aber auch befristet oder definitiv entzogen werden, wenn Berufspflichten verletzt werden.
Statt mit dem Verweis auf kantonales Recht schlage ich vor, die bundesrätliche Version mit ".... oder eine vergleichbare finanzielle Sicherheit zu erbringen" zu ergänzen. Es geht ja um den Schutz der Patienten. Spezialisten - besonders solche aus einkommensstarken Spezialdisziplinen - sollen beispielsweise auch mit ihrem Vermögen haften können. Die Fassung, die ich Ihnen vorschlage, umfasst auch allfällig vorhandene kantonale Besonderheiten, wie sie die Kommission berücksichtigen wollte.
Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen, Artikel 36 Absatz 1 Litera c zu streichen und stattdessen in Artikel 40 eine neue Litera f einzuführen.