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preparatory:AB 59163

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-09-27

Wortprotokoll

Ich habe geglaubt, der Bundesrat würde auf den Antrag der Kommission des Ständerates einschwenken. Ich muss hier aber doch noch etwas sagen, in Ergänzung dessen, was die Berichterstatterin ausgeführt hat. Es handelt sich nicht um irgendeine verwaltungsrechtliche Bestimmung, die wir hier erwähnen, sondern es handelt sich um Verwaltungsstrafrecht. Es geht um einen Straftatbestand, der mit Gefängnis bedroht ist, mit Gefängnis bis zu drei Jahren.

Es gibt den Grundsatz, dass im objektiven Tatbestand einer Strafbestimmung klar umschrieben werden muss, was die Voraussetzung dafür ist, dass jemand bestraft werden kann. Ich weiss hier aber nicht, welches die objektive Voraussetzung dafür ist, dass ich die Würde des Tieres missachte. Der objektive Tatbestand ist nicht klar umschrieben. Das ist ein grundlegender Verstoss gegen einen absoluten Grundsatz des Strafrechtes, welcher auch im Verwaltungsstrafrecht gilt, namentlich wenn der Tatbestand mit Gefängnis bestraft wird. Entweder muss das hier klarer gefasst werden, damit man weiss, was die Voraussetzung dafür ist, dass man eine strafbare Handlung begeht, oder es muss gestrichen werden - wie wir das übrigens in der ersten Runde getan haben.

Deshalb beantragen wir Festhalten.

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