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Schneider Johann N. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-11-30

Wortprotokoll

Die FDP-Fraktion unterstützt die Mehrheit. Das Binnenmarktgesetz will den diskriminierungsfreien Marktzugang sämtlicher Marktteilnehmer sichern. Dieser diskriminierungsfreie Marktzugang muss auf alle Arten von Beschaffungen Anwendung finden, auch im unterschwelligen Bereich. Dabei handelt es sich nämlich nicht um einen Sonderbereich, den man vom Binnenmarkt ausschliessen wollte - im Gegenteil. Wenn man den unterschwelligen Bereich dem Binnenmarktgesetz unterstellt, so soll auch eine gerichtliche Überprüfung möglich sein, ansonsten besteht die Gefahr, dass die Unterstellung toter Buchstabe bleibt.

Es wird ins Feld geführt, dass die Weko nur Aufwand treiben würde, von dem aber keinerlei Nutzen zu erwarten wäre, wenn man ihr die Kompetenz gäbe, Beschwerde zu erheben.

Zuerst zum Nutzen: Das Diskriminierungspotenzial ist im unterschwelligen Bereich wahrscheinlich grösser als im oberschwelligen, weil geringere formelle Anforderungen bestehen. Eine Verletzung der Regeln ohne Ahndung ist durchaus möglich. Erlauben Sie, dass ich Ihnen zwei Beispiele für solche Diskriminierungen im unterschwelligen Bereich gebe. Eine Gemeinde erlässt die folgende Weisung: Bei Beschaffungen dürfen nur Anbieter aus der Gemeinde oder der Region eingeladen werden. Das gibt es, und das ist binnenmarktgesetzwidrig. Eine andere Gemeinde macht ein Ranking der eingegangenen Angebote gemäss dem Steueraufkommen der Anbietenden. Hier werden leistungsfremde Kriterien angewandt, die darauf zielen, Ortsfremde auszuschliessen. Auch das ist binnenmarktgesetzwidrig.

Warum sollen solche Verletzungen des Binnenmarktgesetzes nicht vor das Bundesgericht kommen? 60 Prozent der Beschaffungen erfolgen im unterschwelligen Bereich. Es handelt sich um einen Markt von 10 Milliarden Schweizerfranken. Es ist der Markt der KMU und der Gewerbetreibenden. Gerade die, die als Stütze unserer Volkswirtschaft gelten, haben einen Schutz vor Diskriminierung verdient. Der Anreiz für die ausgebooteten Anbieter, sich zu wehren, ist klein und wird noch kleiner, wenn das Verhältnis der Summen, die auf dem Spiel stehen, einbezogen wird. Zudem besteht eine gewisse Angst vor Repressalien. Schliesslich will man es sich mit der öffentlichen Hand nicht verderben. Die Möglichkeit eines Beschwerderechtes der Weko im unterschwelligen Bereich, die mit einem bundesgerichtlichen und nicht nur mit einem kantonalen Entscheid etwas ändern kann, hat eindeutig präventive - man könnte sagen: pädagogische - Wirkung.

Ein Wort zum Aufwand: Schaut man in der Rechtsprechung nach, so findet man eine reichhaltige Gerichtspraxis im Beschaffungswesen allgemein, aber nur einzelne Entscheide im unterschwelligen Bereich. Die Gründe sind schnell dargelegt. Der Anreiz ist nicht da, und jemand muss in die Bresche springen und den Grundsatz durchsetzen. Tritt die Weko als neuer Player auf, ist nicht zu erwarten, dass sie inskünftig mit einem grossen Mehraufwand konfrontiert sein wird. Doch kann sie mit gezielten Interventionen Signale setzen, damit man sich Rechenschaft über sein Handeln geben muss.

Ein Beschwerderecht der Weko trägt dazu bei, dass das Binnenmarktgesetz besser durchgesetzt wird. Unabhängig vom Volumen und auf allen Stufen sollen dieselben Regeln und Grenzen gelten.

Ich bitte Sie im Namen der FDP-Fraktion, die Mehrheit zu unterstützen.

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