preparatory:AB 61800
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-12-01
Wortprotokoll
Herr Präsident, wenn Sie gestatten, möchte ich im Zusammenhang mit dem materiellen Revisionsrecht noch auf etwas hinweisen.
Eine Bitte an Herrn Bundesrat Blocher bezüglich Bestimmungen, bei denen zwar keine Differenzen mehr bestehen, bei denen es aber offenbar heute schon einen Auslegungsdissens gibt: In Artikel 728a Absatz 1 Ziffer 3 haben wir beschlossen, dass im Rahmen der ordentlichen Revision die Revisionsstelle zu prüfen hat, ob "ein internes Kontrollsystem" existiert. Anfänglich hiess es "ein funktionierendes internes Kontrollsystem"; der Ausdruck "funktionierendes" wurde dann gestrichen. Bei Artikel 663b Ziffer 12 wurde die Bestimmung aufgenommen, dass im Rahmen der Prüfung des Anhangs zur Jahresrechnung die Revisionsstelle zu prüfen hat, ob dieser Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung enthält.
Der Dissens, der in der Auslegung jetzt offenbar entstanden ist, betrifft die Frage, ob die Kontrollstelle der Revisionsstelle diese Prüfungen lediglich formell vorzunehmen habe. Hat die Revisionsstelle also lediglich formell zu prüfen, ob ein internes Kontrollsystem vorliegt oder nicht und ob im Anhang Angaben zur Risikobeurteilung enthalten sind oder nicht? Oder ist diese Prüfung nicht nur formeller, sondern auch materieller Natur? Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie sich zu gegebener Zeit hierzu noch äussern würden.