preparatory:AB 62262
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-12-14
Wortprotokoll
Zurzeit gibt es mehrere Kantone, die kein kantonales Rechtsmittel gegen ablehnende Einbürgerungsentscheide kennen. Mit Artikel 50a sollen die Kantone dazu verpflichtet werden. Der Grund ist klar: Weil wir eben davon ausgehen, dass die Einbürgerungsentscheide zwar politische Akte, aber eben auch individuell-konkrete Rechtsanwendungsakte sind, sollen sich die Betroffenen beschweren können, und zwar zunächst bei den kantonalen Gerichten. Herr Kollege Pfisterer hat bereits darauf hingewiesen, dass den Kantonen auch hier ein erheblicher Spielraum zusteht. Artikel 50a sieht keinerlei Vorschriften über die Überprüfungs- und Entscheidbefugnis der letztinstanzlichen Gerichtsbehörde und über die Legitimation zur Beschwerde bei diesen Gerichten vor. Es obliegt vielmehr dem kantonalen Recht, diese Fragen in Übereinstimmung mit Artikel 29a der Bundesverfassung, der die sogenannten Verfahrensgarantien enthält, zu regeln.
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