Lexipedia

preparatory:AB 62812

Bührer Gerold · Nationalrat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-08

Wortprotokoll

Frau Kollegin Leutenegger Oberholzer hat mich noch etwas in Bezug auf Artikel 20 Absatz 2 gefragt. Es geht darum, dass die Bewilligungsträger, die eine Anlagepolitik verfolgen und für verschiedene kollektive Kapitalanlagen tätig sind, für diese die gleiche Politik verfolgen müssen. Diesen Absatz 2 hat die Kommission gestrichen, und die Frage war, weshalb sie das getan hat.

Die Überlegung der Kommission war gemäss Protokoll eben folgende: Sie hat befürchtet, wenn das so explizit im Gesetz stünde, würden die Vermögensverwalter in einem Institut quasi zu einer Gleichschaltung geführt. Ein Beispiel: Wenn ich in einem Fonds aufgrund einer Beurteilung, die ich als Vermögensverwalter gemacht habe, eine Aktie X verkaufe, dann, so hat die Kommission befürchtet, würde sich daraus eine Verpflichtung für mich als Vermögensverwalter ableiten, bei den anderen verwalteten Vermögen das Gleiche, also den gleichen Verkauf, zu machen. Es ist zwar vonseiten der Aufsichtsbehörde klargestellt worden, dass man das nicht so, im Sinne einer absoluten Gleichschaltung, handhaben würde. Aber die Kommission hat dann doch gefunden, sie wolle im Sinne der Rechtsklarheit diesen Absatz streichen. Das zur Frage von Kollegin Leutenegger Oberholzer.

Zu Artikel 22 kann ich mich kurz fassen: Die Kommission hat mit 14 zu 9 Stimmen gleich wie der Bundesrat entschieden. Es soll also so belassen werden, wie es ist. Wir sind der Meinung, dass die Rechte der Anlagefondseigner auf Auskunft in Bezug auf die Wahrnehmung der Anlegerinteressen gewahrt sind. Frau Kollegin Leutenegger Oberholzer, ich verweise hier auf Artikel 83, Recht auf Auskunft. Dort steht explizit Folgendes: "Machen Anlegerinnen und Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der [PAGE 73] Fondsleitung .... wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, geltend, so erteilen diese ihnen auch darüber jederzeit Auskunft." Wir haben auch Kenntnis davon genommen, dass im Rahmen der Selbstregulierung der Fondsbranche die Wahrnehmung der Stimmrechte und somit die Wahrnehmung der Anlegerinteressen hier in Bezug auf die Transparenz auch geregelt ist.

Deswegen sind wir der Meinung, dass die Fassung des Bundesrates ausreichend ist.