preparatory:AB 62817
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-03-08
Wortprotokoll
Es geht hier um die gleiche Thematik. Absatz 3 definiert, was qualifizierte Anlegerinnen und Anleger sind. Wieso ist das nun wichtig? In Artikel 10 wird generell definiert, was Anlegerinnen und Anleger sind. Nachher wird festgehalten, dass der Bundesrat bestimmte kollektive Kapitalanlagen auf qualifizierte Anlegerinnen und Anleger beschränken und dass das Schutzniveau herabgesetzt werden kann. Das heisst zum Beispiel, dass die Transparenz kleiner und das Risiko derartiger Anlagen grösser ist und dass die Berichterstattungsverpflichtungen kleiner sind. Leute, die wenig Erfahrung mit Kapitalanlagen haben, bedürfen eines höheren Schutzniveaus als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger. Deshalb ist die Abgrenzung wichtig.
Mit Absatz 3 hat der Bundesrat gut definiert, was qualifizierte Anlegerinnen und Anleger sein können, nämlich Finanzintermediäre, die beaufsichtigt sind, Versicherungseinrichtungen, die beaufsichtigt sind, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit einer professionellen Tresorerie - wir haben in der Kommission private Unternehmen mit einer professionellen Tresorerie hinzugefügt - und vermögende Privatpersonen. Bereits bei den vermögenden Privatpersonen ist es uns ein Anliegen, dass Sie das Niveau hier nicht zu tief ansetzen.
Die Kommission hat diese Schutzbestimmung nun mit den Zusätzen der Buchstaben e und f ausgehebelt. Frau Fässler hat zu ihrem Antrag bereits gesprochen. Ich möchte nun zu Litera f, die die Kommissionsmehrheit hinzugefügt hat, noch einige Ausführungen machen. Mit Litera f hat die Kommission als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger Personen bezeichnet, die den Nachweis genügender Erfahrung und Fachkenntnisse im Anlagebereich erbringen. Was soll das nun heissen? Das ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nirgends definiert ist. Darunter könnte man sogar Bankangestellte verstehen, die irgendetwas mit Anlagen zu tun haben, aber keinerlei qualifizierte Kenntnisse in dieser Branche mitbringen. Damit heben wir den Schutzgedanken dieses Gesetzes völlig auf. Mit diesen unbestimmten Rechtsbegriffen nehmen wir dem Gesetz jede Trennschärfe.
Ich bitte Sie also: Streichen Sie die beiden zusätzlichen Literae, nämlich e und f! Nur damit haben wir eine gewisse Rechtssicherheit auch in der Interpretation des Begriffes der qualifizierten Anlegerinnen und Anleger. Zudem ist klar, dass die Liste nicht abschliessend ist. Das besagt der Begriff "namentlich". Die Liste kann somit auf Verordnungsebene im Einzelnen noch geklärt werden.