Lexipedia

preparatory:AB 6309

Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-09-25

Wortprotokoll

Wir kommen nun zu einer zugegebenermassen etwas technischen Materie, die aber für den Chemiestandort Schweiz ausserordentlich wichtig ist, nämlich zum Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz). Das geltende Giftgesetz, das Sie kennen, das den Schutz von Mensch und Tier vor giftigen chemischen Stoffen und Erzeugnissen bezweckt, bedarf seit längerer Zeit, das ist unbestritten, einer Anpassung an den technisch-wissenschaftlichen Fortschritt und an die internationale Rechtsentwicklung. Es gibt dafür hauptsächlich vier Gründe:

1. Die heute gegenüber der EU unterschiedlichen Klassierungs- und Beurteilungskriterien;

2. die heute gültige Zulassungspflicht für alle Stoffe und Zubereitungen nach Giftgesetz;

3. der Mangel an bestimmten gesetzlichen Grundlagen;

4. die allzu starren Bestimmungen, die es der Schweiz in letzter Zeit erschwert haben, internationalen Übereinkommen beizutreten.

Bereits nach der Ablehnung des EWR-Abkommens hat der Bundesrat deshalb beschlossen, das Giftgesetz im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft - ich erinnere daran: Es sind in der Schweiz 10 000 Firmen und rund 150 000 chemische Produkte davon betroffen - total zu revidieren und mit dem EG-Recht unter Wahrung des erreichten Schutzniveaus - ich unterstreiche: unter Wahrung des erreichten Schutzniveaus - auf eine moderne Grundlage zu stellen.

Die Revision soll also der Schweiz als bedeutendem Chemiestandort gerecht werden. Das nun vorliegende Gesetz wird deshalb weitherum - nicht zuletzt von der betroffenen Industrie - begrüsst. In der neuen Vorlage wird das bestehende Konzept, nach welchem der Gesundheitsschutz und der Umweltschutz in separaten Erlassen geregelt sind, beibehalten. Rein umweltrelevante Aspekte sollen weiterhin schutzzielorientiert nach dem Umweltschutzgesetz geregelt werden, während rein gesundheitsrelevante Aspekte allein auf das Chemikaliengesetz abgestützt werden sollen.

Das Chemikaliengesetz bezweckt, Leben und Gesundheit des Menschen vor direkten schädlichen Einwirkungen durch gefährliche chemische Stoffe und Zubereitungen - das sind Mischungen und Formulierungen aus verschiedenen chemischen Stoffen - zu schützen. Mittelbar über die Umwelt wirkende Gefahren sind bereits durch das Umweltschutzgesetz abgedeckt und deshalb nicht Gegenstand dieses Gesetzes. Der Arbeitnehmerschutz schliesslich, der primär durch die Arbeits- und Unfallversicherungsgesetzgebung geregelt wird, hat im Chemikaliengesetz nur subsidiären Charakter. Das neue Gesetz schafft also zusammen mit dem Umweltschutzgesetz die Basis für die Umsetzung des umfangreichen EG-Chemiekalienrechtes, denn der niedrige Detaillierungsgrad des Chemikaliengesetzes und des Umweltschutzgesetzes ermöglichen es, auf Verordnungsstufe rasch auf Änderungen, insbesondere auf allfällige Anpassungen an den technischen Fortschritt, reagieren zu können.

Gegenüber dem heutigen Giftgesetz ist der Geltungsbereich erweitert worden, indem er neu auch Gefahren erfasst, die in den physikalisch-chemischen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen begründet sind - wie z. B. in der leichten Entzündlichkeit oder brandfördernden Wirkung. Neu erfasst [PAGE 975] werden auch Mikroorganismen, soweit diese in Biozidprodukten oder Pflanzenschutzmitteln Anwendung finden.

Jedoch ist Ihre Kommission im Gegensatz zum Bundesrat, aber in Übereinstimmung mit dem Ständerat der Meinung, dass das Gesetz heute nicht auf so genannte Innenraumgifte ausgedehnt werden soll. Insbesondere soll auf das Festlegen von Grenzwerten für Schadstoffe in der Innenraumluft bzw. auf das Erlassen entsprechender Vorschriften verzichtet werden; die Gründe dazu werden bei der Detailberatung dargelegt.

Hingegen hat die Mehrheit Ihrer Kommission einem Vorschlag der Verwaltung - dem neuen Artikel 29a, "Information zur Innenraumluft" - zugestimmt, der es dem Bundesamt für Gesundheit ermöglichen würde, über Gefährdungen durch Schadstoffe in Innenräumen zu informieren bzw. Empfehlungen dazu abzugeben.

Von grundsätzlicher Bedeutung für das neue Gesetz ist schliesslich die Unterscheidung zwischen alten und neuen Stoffen. Für neue Stoffe - Stoffe also, die nicht im EG-Inventar alter Stoffe aufgeführt sind - ist eine Prüf- und Anmeldepflicht festgelegt. Die weit reichenden und detaillierten EG-Vorschriften für neue Stoffe, welche in der Schweiz auf Verordnungsstufe eingeführt werden sollen, garantieren einerseits ein hohes Schutzniveau, verursachen allerdings für Behörden und Industrie andererseits einen erheblichen Aufwand. Für alte Stoffe und Zubereitungen wird die Verantwortung für die Einstufung, welche das Giftgesetz der Behörde übertragen hatte, nun neu auf die Herstellerinnen und Hersteller verlagert. Während nach geltendem Recht alle Zubereitungen beim Bundesamt für Gesundheit anmelde- und zulassungspflichtig sind, beschränkt das neue Gesetz diese Pflichten auf neue Stoffe, Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel - dereguliert also in einem wichtigen Bereich.

Gegenüber dem Bewilligungssystem des Giftgesetzes werden die Vorschriften über den Umgang mit Chemikalien also generell erheblich liberalisiert. Um Ihnen ein Beispiel zu geben: Die heute restriktiven Abgabe- und Bezugsvorschriften für Chemikalien, deren Verwendung bei Befolgen der auf den Packungen angebrachten Schutzmassnahmen keine Gefährdung darstellt, werden künftig entfallen.

Die neuen Anmelde- und Bewertungsverfahren werden beim Bund schliesslich zu einem personellen Mehraufwand führen. Es wird geschätzt, dass für den Vollzug des Gesetzes rund 35 neue Stellen geschaffen werden müssen. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass ein Drittel aller neuen chemischen Stoffe, die in der EU zur Anmeldung gelangen, aus der Schweiz stammen. Die Schweizer Industrie hat deshalb ein grosses Interesse, dass neue Stoffe in der Schweiz zügig zugelassen und in Bezug auf ihre Giftigkeit klassiert und beurteilt werden.

Den durch diesen Personalaufwand bedingten Mehrauslagen von rund 16 Millionen Franken stehen allerdings nur Einnahmen von lediglich 2 Millionen Franken gegenüber. Dieser schlechte Deckungsgrad ergibt sich dadurch, dass die neuen Aufgaben eben weitestgehend dem Gesundheits- und Umweltschutz dienen und nicht durch Gebühren der Industrie überbunden werden können.

Die drei betroffenen Departemente, so hat man uns versichert, werden in Zusammenarbeit mit dem EFD diese neuen Stellen mindestens hälftig aus Einsparungen, die im Rahmen der Regierungs- und Verwaltungsreform erzielt werden, bereitstellen. Bundesrat und Parlament entscheiden im Weiteren über die restlichen Stellen im Rahmen des Voranschlages. Für die Kantone werden keine neuen Lasten anfallen, da sie symmetrisch einerseits entlastet und andererseits belastet werden.

Ihre Kommission ist ohne Gegenantrag auf die Vorlage eingetreten. Wir bitten Sie im Namen der Kommission, dies auch zu tun.