Huber Gabi · Nationalrat · 2006-03-15
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-15
Wortprotokoll
Die FDP hat sich bereits im Rahmen der Vernehmlassung vom Dezember 2004 dem Anliegen der nachträglichen Anordnung der Verwahrung nicht verschlossen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass sämtliche rechtsstaatlichen Bedenken ausgeräumt werden können. Diese Bedenken konnten in der Zwischenzeit beseitigt werden, insbesondere auch durch die Aussagen von verwaltungsinternen und -externen Experten in der Kommission, die auch alle Mitglieder der Minderheit zur Kenntnis nehmen konnten. Auch ist zu bemerken, dass die lebenslängliche nachträgliche Verwahrung, die in der Vernehmlassung neben der ordentlichen nachträglichen Verwahrung vorgesehen war, inzwischen aus der Vorlage gestrichen worden ist.
Der FDP ist es ein wichtiges Anliegen, dass diese Bestimmung mit übergeordnetem Recht vereinbar ist. Wir brauchen keine Lektionen des Minderheitssprechers. Die Aussage, dass wir hier - oder alle Leute, die die Mehrheit unterstützen - Guantanamo-ähnliche Verhältnisse befürworten würden, weise ich in aller Form zurück. Diese Aussage ist, ich kann es nicht anders sagen, einfach daneben.
Massgebend ist hier das in Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK festgelegte Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden. Dieser Grundsatz ist zwingendes Völkerrecht und bindet auch den Verfassunggeber. Absatz 2 dieser Bestimmung im 7. Zusatzprotokoll sieht jedoch als gewichtige Ausnahme von diesem Grundsatz die Wiederaufnahme des Verfahrens vor, wobei ein Revisionsgrund vorliegen muss. Diesem Anspruch genügt Artikel 65 Absatz 2. Denn die nachträgliche Verwahrung kommt nur in den Grenzen der Revision zuungunsten des Täters bzw. im Rahmen eines neuen gerichtlichen Verfahrens infrage. Die Revision zuungunsten der betroffenen Person bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage und neuer Tatsachen und Beweismittel, welche belegen, dass die Voraussetzungen für die härtere Sanktion schon im Zeitpunkt des ersten Urteils bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte.
Es geht hier, wie gesagt, auch nicht etwa um die lebenslängliche Verwahrung. Dieses Thema wird Gegenstand einer separaten Vorlage sein.
Erwähnenswert ist im Übrigen auch, dass die Mehrheit der kantonalen Strafprozessordnungen eine Revision zuungunsten der verurteilten Personen in irgendeiner Form kennt. Es ist hier allerdings nun eine gesamtschweizerische Lösung nötig. Mit der Möglichkeit der nachträglichen Verwahrung von Verurteilten, die erst im Verlauf des Strafvollzuges als gefährlich erkannt werden, wird eine Lücke geschlossen. Es lässt sich mit Blick auf potenzielle Opfer kaum begründen, dass Täter, die als hoch rückfallgefährdet erkannt werden, in die Freiheit entlassen werden müssen. Auch wenn es, wie oft gesagt wird, nicht häufig Anwendungsfälle geben wird, so handelt es sich doch um sehr schwerwiegende Fälle, welche die Schaffung dieses Tatbestandes rechtfertigen. Anders gesagt: Auch wenn mit diesem Tatbestand nur ein einziges Gewaltverbrechen verhindert werden kann, ist das Ziel erreicht.
Die zu Artikel 65 Absatz 2 gehörende Übergangsbestimmung garantiert, dass Verwahrungen nach geltendem Recht [PAGE 226] weitergeführt werden können. Die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Einschränkungen der rückwirkenden Anwendung von Artikel 65 Absatz 2 sind in der Übergangsbestimmung berücksichtigt, indem die nachträgliche Anordnung der Verwahrung gegenüber Tätern, die vor Inkrafttreten des revidierten StGB delinquierten, nur zulässig ist, wenn die Verwahrung dieser Täter im Zeitpunkt der Tatbegehung möglich war. Es müssen also die Voraussetzungen der bisherigen Artikel 42 oder 43 StGB bestanden haben.
Aus all diesen Gründen ersuche ich Sie im Namen der FDP-Fraktion nochmals um Unterstützung des Mehrheitsantrages.