preparatory:AB 63387
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-03-15
Wortprotokoll
Es ist richtig, dass die nachträgliche Verwahrung, wenn sie rechtsstaatlich nicht genau umschrieben wäre, ein problematisches Instrument wäre - hier ist sie es nicht! Es ist hier rechtsstaatlich genau festgelegt, unter welchen Bedingungen es geschieht. Bedenklich wäre es, wenn man am Schluss eines Strafvollzuges oder einer Verwahrung einfach sagen würde: Die Strafvollzugsbehörden sind der Meinung, man könne den betreffenden Täter jetzt nicht entlassen, man werde ihn jetzt noch etwas länger verwahren. Das wäre bedenklich und würde natürlich im Extremfall dazu führen, dass auch jemand, der gar keine Straftat begangen hat, in Verwahrung genommen werden könnte - nur weil man glaubt, dass er eine Gefahr darstelle.
Um all das geht es hier nicht. Ich bitte Sie - das gilt für diejenigen, die nicht in der Kommission waren, weil es sehr leicht verständlich ist -, Artikel 65 Absatz 2 sorgfältig zu lesen; er ist gut verständlich. Wenn Sie ihn sorgfältig lesen, sehen Sie, mit welcher unglaublichen Vorsicht man ans Werk gegangen ist.
Herr Aeschbacher hat die Bedingungen aufgezählt, es gibt noch eine weitere: "Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind ...." Es müssen also von vornherein sämtliche Voraussetzungen für eine Verwahrung gegeben sein, die wir in Artikel 64 soeben beschlossen haben. Eine Verwahrung ist also nur möglich bei schweren Straftaten usw., und es gilt das Erfordernis der psychischen Störung usw. Das ist die erste Bedingung.
Die zweite Bedingung: Die Voraussetzungen der Verwahrung müssen "im Zeitpunkt der Verurteilung", also damals, als man das Gerichtsurteil hatte, "bereits bestanden [PAGE 227] haben". Es muss also nachgewiesen werden, dass diese Störung, dieser Defekt, diese Besonderheit damals schon bestanden hat. Das ist der zweite Punkt.
Und: Sie muss auch heute noch bestehen. Es müssen also beide Bedingungen erfüllt sein. Das ist der dritte Punkt.
Und der vierte Punkt: Das Gericht konnte damals keine Kenntnis davon haben, weil es unmöglich war, es so zu beurteilen. Auch die psychiatrischen Gutachter konnten es damals noch nicht sehen. Das ist die vierte Bedingung.
Die fünfte Bedingung: Nur das Gericht kann in einem Revisionsurteil darüber entscheiden, ob die Verwahrung erfolgen soll - nicht irgendwer. Es braucht ein neues Urteil gemäss dem Revisionsentscheid. Es ist wie ein Revisionsbegehren.
Sie sehen also, es sind fünf schwer zu erfüllende Voraussetzungen, an die man gebunden ist und die erfüllt sein müssen, damit man nachträglich eine Verwahrung aussprechen kann. Die Problematik, die hier drinsteckt, ist nicht zu verkennen. Natürlich gilt der Grundsatz "ne bis in idem", es soll niemand zweimal für die gleiche Tat verurteilt werden. Das wird der Täter aber auch nicht, weil im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens durch ein neues Gerichtsurteil die Sanktion geändert wird, wegen etwas, das man damals noch nicht sehen konnte - das ist heute übrigens gang und gäbe, aber nur zum Vorteil des Täters, nicht zum Nachteil. Das aber ist der Grundsatz der "reformatio in peius". Es stellt sich hier die Frage, ob das, was in den Strafgesetzen von Kantonen - in den Prozessen - nicht ausgeschlossen ist, hier möglich ist, ob es hier richtig ist oder nicht. Man hält es eben für richtig, wenn all diese schwer zu erfüllenden Bedingungen gegeben sind. Es ist etwas leichtfertig, Herr Hämmerle, zu sagen, das sei einfach den Rechtsstaat auf die Seite geschoben.
Die Kritiker von der anderen Seite sagen, es sei viel zu eng umschrieben. Es seien seltene Fälle; das glauben wir auch. Wenn Sie einen, zwei oder drei Fälle haben - es ist ja natürlich nur in sehr schweren Fällen ein Thema - und verhindern können, dass sich wiederholt, was passiert ist, dann lohnt es sich. Herr Hämmerle, Sie waren bei der Anhörung in der Kommission dabei. Die Leute sagten, um welche Fälle in der Vergangenheit es gehe, um Täter, die schwer rückfällig geworden sind, also mit Mord, mit Sexualmord usw.; diese Fälle sind hier dargelegt worden, und es ist gesagt worden, man hätte sie mit einem solchen Verfahren höchstwahrscheinlich verhindern können. Man muss sagen "höchstwahrscheinlich", weil man ja nicht weiss, wie das Gericht entschieden hätte. Aufgrund dessen ist das hier drin enthalten.
Die Hauptkritiker sind nicht auf Ihrer Seite, sondern die Hauptkritiker sind die, die sagen, es gehe viel zu wenig weit; das Gericht müsse auch in Fällen, in denen man während des Strafvollzuges zur Überzeugung kommt, dass die Verwahrung angezeigt ist, eine nachträgliche Verwahrung aussprechen können, ohne dass es bereits bei der Verurteilung bekannt gewesen ist. Wir haben das geändert, weil es nicht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist. Sie werden fragen, was mit den Fällen passiert, bei denen die Fachleute sagen: Wenn Sie den entlassen, werden Sie schwere Straftaten haben; sie müssen es tun. Wir müssen das in Kauf nehmen. Ich kann es nicht ändern, weil die Menschenrechtskonvention dies ausschliesst. Es ist ein ganz grosses Abwägen: Ist hier die Sicherheit der Öffentlichkeit oder ist der Grundsatz, dass man niemanden zweimal bestrafen soll, vorzuziehen? Wir haben hier für den Täter entschieden und nicht für die möglichen Opfer, das muss man sehen.
Ich bitte Sie, diesem sehr sorgfältig formulierten Antrag zuzustimmen. Er ist rechtsstaatlich einwandfrei. Es gibt niemanden - das gilt auch für die Anhörung, bei der ja auch die Kritiker anwesend waren -, der gegenüber dieser Fassung geltend macht, sie sei mit der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht vereinbar. Es gibt niemanden, der das tut, auch nicht in der Kommission. Beim ersten Entwurf war das schon der Fall, da haben Sie Recht, und darum wurde er auch geändert. Darum bitten wir Sie, in Verantwortung für das, was Sie hier entscheiden, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen. Er ist verantwortbar.