preparatory:AB 63770
Hassler Hansjörg · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-03-21
Wortprotokoll
Mit diesem Artikel werden die neuen Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Invalidenversicherungsgesetz eingeführt.
Absatz 1 regelt die besonderen Anspruchsvoraussetzungen. Diese Massnahmen sollen Versicherten zugesprochen werden, deren massgebender Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht, welche die bisherige Arbeitstätigkeit in einem Umfang von mindestens 50 Prozent einschränkt. Die Kommission ist sich einig, dass diese Massnahmen vielversprechend sind und dass sie eingeführt werden sollen. Nur über die Dauer der vorausgesetzten Arbeitsunfähigkeit sind wir uns nicht einig. Der Bundesrat schlägt sechs Monate vor. Der Mehrheit der Kommission scheint diese Mindestdauer angemessen und vernünftig zu sein. Die 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit muss über eine gewisse Zeit hinweg andauern, um Integrationsmassnahmen ergreifen zu können. Der Gesundheitszustand einer versicherten Person kann während längerer Zeit sehr stark schwanken. Dies ist vor allem bei psychischen Krankheiten der Fall. Daher ist eine längere Zeitspanne erforderlich, um den längerfristigen Gesundheitsverlauf einer Person beurteilen zu können. Diese Frist ist auch erforderlich, um beurteilen zu können, ob eine versicherte Person durch berufliche Massnahmen wieder integrationsfähig erscheint. Darum ist dem Entwurf des Bundesrates der Vorzug zu geben. Eine Frist von zwei Monaten ist dafür eindeutig zu kurz bemessen. Der Minderheitsantrag Meyer Thérèse ist daher abzulehnen.
Bei Absatz 2 verlangt die Minderheit Teuscher, dass die Integrationsmassnahmen im ersten Arbeitsmarkt zu erfolgen haben. Das wird nicht in allen Fällen möglich sein. Es wird Arbeitgeber geben, die Integrationsmassnahmen, Beschäftigungs- und Stabilisierungsprogramme werden anbieten können. Das können aber bei weitem nicht alle Arbeitgeber tun, weil es sich um eine sehr anspruchsvolle Tätigkeit handelt und nicht alle Arbeitgeber über diese Kompetenzen und das erforderliche Fachwissen verfügen können. Für diese Fälle braucht es auch spezialisierte Institutionen. Diese sind nicht im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Vorzugsweise werden diese Integrationsmassnahmen bestimmt im ersten Arbeitsmarkt durchgeführt, aber dies ist eben nicht in jedem Fall möglich. Deshalb müssen wir der offeneren Formulierung [PAGE 354] der Mehrheit den Vorzug geben, um allen Bedürfnissen hier auch gerecht zu werden.
Schliesslich zu Absatz 3: Bei Absatz 3 sind wir der Meinung, dass insgesamt ein Jahr für die Integrationsmassnahmen ausreichen muss. Die Integrationsmassnahmen sollen konzentriert und zielstrebig durchgeführt und umgesetzt werden. Dazu muss ein Jahr ausreichen. Unterstützen Sie daher bei Absatz 3 die Minderheit Parmelin.