preparatory:AB 64026
Humbel Näf Ruth · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-22
Wortprotokoll
Ich laufe Gefahr, mich bei diesem Antrag wiederum dem Vorwurf der Diskriminierung auszusetzen. Dagegen möchte ich mich bereits jetzt in aller Form verwahren.
Bei diesem Artikel geht es - wie übrigens auch beim letzten - nicht um Diskriminierung, sondern um eine reine Sicherheitsfrage. Die Teilnahme am Strassenverkehr erfordert eine genügende Fahrtauglichkeit. Gemäss Strassenverkehrsgesetz setzt das Führen von Motorfahrzeugen eine entsprechende körperliche und geistige Leistungsfähigkeit voraus. Es ist möglich, dass die IV-Stellen im Rahmen ihrer Abklärungen feststellen, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, welche die Fahrtauglichkeit infrage stellt.
Die IV kann heute in einem unterstützenden Sinn handeln. Sie kann beispielsweise den Umbau von Fahrzeugen finanzieren, damit Menschen mit körperlichen Behinderungen ebenfalls als Lenkerinnen und Lenker am Strassenverkehr teilnehmen können. Das ist eine wichtige Leistung der IV für die Betroffenen. Wenn aber Fakten vorliegen, die bei der IV Zweifel an der Fahrtauglichkeit aufkommen lassen, gibt es keine Interventionsmöglichkeiten. Es ist auch nicht die Aufgabe der IV-Stellen, über eine Fahreignung zu entscheiden. Sie sollen aber dem zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt eine Meldung machen und dem Strassenverkehrsamt auf dessen Antrag im Einzelfall auch die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellen können.
Genau dies verlangt der Minderheitsantrag. Es war übrigens für die IV-Stellen möglich, solche Meldungen zu machen, bis eine Weisung des BSV an die IV-Stellen die Weitergabe solcher Informationen an das Strassenverkehrsamt mangels gesetzlicher Grundlage untersagt hat. Wir haben nun die Möglichkeit, eine genügende gesetzliche Grundlage zu schaffen.
Stimmen Sie dem Minderheitsantrag zu. Ich darf Ihnen bekannt geben, dass die CVP-Fraktion die Minderheit unterstützt.