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AB 64079

Teuscher Franziska · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2006-03-23

Wortprotokoll

Wir kommen zu einem nächsten Artikel. Hier geht es um die Plangenehmigung für die Erteilung der Konzessionen. Ich bitte Sie, sich ein bisschen zu beruhigen, der Entscheid zum vorhergehenden Artikel ist gefallen, die Herren da vorn können ja draussen weiterdiskutieren.

Es geht bei der Plangenehmigung um die Frage, welche Unterlagen für die Erteilung einer Konzession vorliegen müssen. Ich verlange, dass zwei zusätzliche Punkte erfüllt werden, damit der Bund eine Konzession für Seilbahnen erteilen kann. Das ist einmal, dass man festschreibt, dass die ökologische Baubegleitung sichergestellt ist. Seilbahnen werden in sehr sensiblen Naturräumen erstellt. Dort reagiert die Natur heftig auf Eingriffe, die während eines Baus einer Seilbahn oder eines Skilifts notgedrungen vorkommen. Wenn man aber den Bau so ausgestaltet, dass die Schäden an der Natur und Umwelt möglichst gering sind, ist das sowohl im Interesse der Natur und der Umwelt als aber auch im Interesse der Erhaltung der schönen Landschaft. Wenn man beispielsweise Aushubmaterial auf einer Blumenwiese lagert, kann das nachher noch über Jahre als braune Narbe in der Natur wahrgenommen werden, etwas, was in niemandes Interesse ist.

Es wurde in der Kommission gesagt, dass die ökologische Baubegleitung Projekte verteuern würde. Das ist überhaupt nicht der Fall. Diejenigen, die das behauptet haben, wissen nicht ganz genau, worum es bei der ökologischen Baubegleitung geht. Hier werden Vorschriften gemacht, wie man beispielsweise eben Aushubmaterial lagern soll, damit der Bau dann einwandfrei über die Bühne gehen kann. Die Bauwerke sind heute ökologisch meistens einwandfrei gebaut. Während dem Bau können aber eben häufig noch Schäden entstehen, die nicht entstehen müssten, wenn wir sorgfältiger auf die Umgebung Rücksicht nehmen würden.

Deshalb beantrage ich Ihnen, diesen Zusatz als Buchstabe d bei Absatz 3 neu aufzunehmen.

Dann schlage ich Ihnen als Zweites vor, dass bei Skigebieten eine Gesamtplanung vorliegen muss, wenn der Bund die Plangenehmigung für die Konzession einer Seilbahn erteilt. Seilbahnen machen bisweilen nur Sinn, wenn sie mit weiteren Anlagen ergänzt werden. Das muss man bereits bei der Konzessionserteilung mitberücksichtigen. Es macht ökologisch, aber vor allem auch wirtschaftlich Sinn, wenn man das ganze Gebiet betrachtet. Es liegt im Interesse eines Unternehmers, dass er weiss, welche Anlagen er dann noch bauen kann, wenn eine Seilbahn genehmigt ist. So muss man die Diskussion nur einmal führen, ob es Sinn macht, ein Gebiet mit Skiliften zu erschliessen; man muss die Diskussion nicht bei jedem Skiliftprojekt führen.

Einige von Ihnen haben in der Kommission gesagt, bei diesem Antrag gehe es nicht um ein Argument, das man beim Seilbahngesetz anführen könne, sondern gehe um Raumplanung, für die die Kantone zuständig sind. Aber es macht eben Sinn, eine Konzession nur zu erteilen, wenn man das gesamte Gebiet berücksichtigt. Dass das im Bereich der Raumplanung ist, ist zwangsläufig der Fall, weil hier die Kantone zuständig sind. Aber wenn wir so planen, können wir auch verhindern, dass Seilbahnen gebaut werden, die dann in Konkurs gehen, weil man nicht alle zusätzlichen Anlagen erstellen kann.

Ich beantrage Ihnen also, Buchstabe e bei Absatz 3 anzunehmen.