preparatory:AB 65269
Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-05-10
Wortprotokoll
In seinem Einführungsvotum anlässlich der Sitzung der vorberatenden Kommission hat der Initiant, Herr Kollega Gross, bemerkt, dass sein Anliegen weder besonders originell noch neu sei. In der Tat ist die Einführung der Gesetzesinitiative ein alter Streitpunkt auf der eidgenössischen Politbühne. Bis anhin fanden aber sämtliche Versuche, das Initiativrecht auf die Gesetzesstufe auszudehnen, im Parlament keine Mehrheit. So geschehen in der jüngsten Vergangenheit, beispielsweise bei der Neufassung der Bundesverfassung vor etwa einem Jahrzehnt oder bei der sogenannten Volksrechtsreform im Jahre 2003.
Trotzdem unternimmt der Initiant wieder einen Versuch, unsere Volksrechte mit der Gesetzesinitiative zu erweitern. Herr Gross begründet seinen Vorstoss mit dem gesteigerten Bedürfnis des Souveräns, nicht nur auf der Verfassungsstufe, sondern auch auf einer tieferen Ebene, eben auf der Stufe der Gesetzgebung, punktuell und partikular Einfluss nehmen zu können. Zudem weist der Initiant auf die zunehmende Internationalisierung der Gesetzgebung in der Schweiz hin. Die Gesetzesinitiative würde eine eigentliche Demokratiekompensation zu eben diesem Nachvollzug internationalen Rechtes darstellen. Schliesslich argumentiert Herr Gross, es brauche eine bessere Ausgewogenheit zwischen den bremsenden Volksrechten, sprich Referenden, und dem reformatorischen Instrument der Initiative.
Die Mehrheit der vorberatenden Kommission teilt die Einschätzung des Initianten nicht oder nur zum Teil. Es gibt vorwiegend vier Gründe:
1. Mit der Ausweitung des Initiativrechtes auf die Gesetzesstufe erfolgt eine nicht erwünschte Verwässerung der Abgrenzung zu übergeordneten verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen. Es ist eben nicht von vornherein auszuschliessen, dass Initianten wegen der kleineren Hürde, welche für die Gesetzgebung im Vergleich zur Verfassunggebung gilt, die Verfassungsstufe umgehen möchten. Ich erinnere an das erforderliche Ständemehr bei Verfassungsänderungen.
2. Mit dem Instrument der im Jahre 2003 eingeführten allgemeinen Volksinitiative kennen wir zudem bereits ein Instrument, welches dem Souverän erlaubt, eine Änderung des Rechtes auf Gesetzesstufe zu fordern, nur liegt dabei die entsprechende Ausgestaltung explizit beim Parlament und nicht bei den Initianten.
3. Die Wahrung des ungefähren Gleichgewichtes zwischen reformatorischen und retardierenden Elementen im ganzen Korb der Volksrechte ist aus der Sicht der Kommissionsmehrheit im Moment durchaus gewährleistet.
4. Schliesslich gilt es zu bedenken, dass mit jedem zusätzlichen Instrument im ohnehin schon gut gefüllten Korb der Volksrechte eine unvermeidliche Komplizierung und vor allem auch eine Verrechtlichung des Systems an und für sich erfolgt.
Aus all diesen Gründen empfiehlt Ihnen die vorberatende Kommission mit 16 zu 9 Stimmen, der parlamentarischen Initiative Gross Andreas keine Folge zu geben.