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preparatory:AB 66368

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-09-23

Wortprotokoll

An diesem Antrag - fünf Jahre - hat der Bundesrat keine Freude. Die bisher nur in Artikel 38 der Verordnung festgehaltenen Fristen wollen wir ja jetzt neu in diesem Gesetz regeln. Dabei schlagen wir vor, die Frist generell auf drei Jahre auszudehnen. In der EU gelten übrigens hier nur zwölf Monate. Sie wollen jetzt fünf Jahre vorsehen. Aber es hat in den letzten Jahren eigentlich keine Fälle gegeben, in welchen die heute geltenden Fristen zu Schwierigkeiten geführt haben. In der Praxis ist es sehr selten, dass solche Waren länger als überhaupt nur schon ein Jahr in der Schweiz bleiben. Zudem zeigt die Praxis, dass ausländische Firmen mangelhafte Waren - um die geht es ja hier - nach mehr als drei Jahren kaum mehr zurücknehmen. Zu bedenken ist auch, dass Zollämter nach bis zu fünf Jahren nur noch erschwert abklären können, ob die Voraussetzungen zur Rückerstattung der Zollabgaben überhaupt begründet sind. Man kann gelegentlich auch die Identität der Güter gar nicht mehr feststellen.

Ich stelle Ihnen deshalb den Antrag, der Vorlage des Bundesrates bzw. dem Beschluss des Ständerates und nicht dem Antrag Ihrer Kommission zuzustimmen.

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