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preparatory:AB 68191

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-09-26

Wortprotokoll

Hier haben wir die erste Differenz, bei der Ihnen Ihre Kommission Festhalten beantragt. Zur Begründung nehme ich nochmals auf Seite 6220 der Botschaft des Bundesrates Bezug. Im Nationalrat wurde nichts vorgebracht, was diese Begründung zu entkräften vermöchte. In der Botschaft heisst es ganz klar: "Logopädie und Psychomotorik gelten heute im Rahmen der IV als pädagogisch-therapeutische Massnahmen, die im Rahmen von Artikel 19 IVG gewährt werden und nicht als medizinische Massnahme nach Artikel 12 bzw. 13 IVG. Mit der Aufhebung von Artikel 19 IVG werden die Kantone für diese Massnahmen verantwortlich und im Rahmen der Globalbilanz hierfür mit ca. 100 Millionen Franken entschädigt." Das ist die Begründung, an der wir nach wie vor festhalten.

Wir bitten Sie, hier ebenfalls an unserem Beschluss festzuhalten.

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