preparatory:AB 70294
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-06
Wortprotokoll
Hier zeigt sich der Gestaltungsfreiraum, den die Kantone auch bei einer Vereinheitlichung der Strafprozessordnung geniessen. Die Kantone legen fest, welche Strafbehörden die in den Artikeln 12 und 13 vorgegebenen Aufgaben übernehmen. Sie können auch bestimmen, welche Bezeichnungen diese Behörden tragen sollen. Sie können auch die Funktionen der Staatsanwaltschaft einem Untersuchungsrichteramt oder einem Verhöramt, jene des erstinstanzlichen Gerichtes einem Amts-, Kreis- oder Bezirksgericht zuweisen. Sie können das Berufungsgericht als Kantons-, Ober- oder Appellationsgericht bezeichnen. Sie können auch festlegen, dass ein Kriminalgericht für den ganzen Kanton tätig sein soll. Weiter können sie mehrere Zwangsmassnahmengerichte vorsehen, die eine sowohl örtlich wie sachlich verschiedene Zuständigkeit aufweisen können. Der Gestaltungsspielraum ist jedoch dadurch begrenzt, dass die Kantone und der Bund nur eine Beschwerdeinstanz und nur ein Berufungsgericht haben dürfen. Es ist dies die einzige Einschränkung.
Eine erhebliche Freiheit kommt den Kantonen auch bei der Organisation der Staatsanwaltschaften zu. Gemäss Absatz 3 können sie Ober- und Generalstaatsanwaltschaften vorsehen. Für grössere Kantone wird so eine stark hierarchische Gliederung der Staatsanwaltschaft ermöglicht. Die nötige Flexibilität ist gegeben, um je nach Grösse der Kantone und auch unter Berücksichtigung der historischen Strukturen die geeignete Behördenorganisation zu schaffen. Grundsätzliche Freiheit geniessen Bund und Kantone auch bei der Regelung der Aufsicht über die Strafbehörden. Hinsichtlich der Staatsanwaltschaften ist etwa eine Aufsicht über die Exekutive, durch die gerichtlichen Behörden oder durch Gerichte und Exekutive möglich.
In diesem Zusammenhang ist auch auf Artikel 191b Absatz 2 der Bundesverfassung hinzuweisen, wo ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Kantone gemeinsame richterliche Behörden einsetzen können. Verschiedene kleinere Kantone könnten z. B. gemeinsame Wirtschaftsgerichte oder gemeinsame Jugendgerichte vorsehen.