preparatory:AB 70500
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-12-07
Wortprotokoll
Zwei Bemerkungen erlaube ich mir noch. Zum Ersten wäre es wahrscheinlich nicht schlecht, wenn der Bundesrat für die Beratungen im Zweitrat eine vergleichende Zusammenstellung der Rechtslage in unseren Nachbarländern machen würde.
Zum Zweiten, Herr Bundesrat, heisst es in Artikel 321 Absatz 2 StGB - ich lese den Absatz vor, weil in Artikel 168 Absatz 2 des Entwurfes für eine Schweizerische Strafprozessordnung darauf verwiesen wird -: "Der Täter ist nicht strafbar", also ich als Anwalt beispielsweise bin der Täter, der das Geheimnis verletzt, "wenn er das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat." Also müsste ich dann das Gesuch um Entbindung vom Geheimnis an die Aufsichtsbehörde stellen, weil ich ja der Täter bin, der dieses Berufsgeheimnis verletzt. Das Strafgesetz sagt ganz klar, wer das tun muss. Nach dieser Bestimmung, wenn sie etwas taugen soll, wäre ich verpflichtet, dieses Gesuch zu stellen. Die Aufsichtsbehörde müsste entscheiden, und anschliessend, wenn ich von der Bestimmung in Artikel 168 Absatz 3 Gebrauch machen möchte, müsste ich derselben Aufsichtsbehörde darlegen, warum mein Interesse, nicht auszusagen, trotzdem überwiegt. Das heisst mit anderen Worten: Damit eine Aufsichtsbehörde vernünftigerweise über die Ausnahme von der Ausnahme entscheiden kann, muss ich den Sachverhalt offenlegen.
Ich bitte Sie um Folgendes: Stimmen Sie der Minderheit zu. Der Nationalrat soll sich mit diesen Ungereimtheiten noch einmal befassen, mit Artikel 321 Absatz 2 StGB und mit der Rechtsvergleichung in unseren Nachbarstaaten.