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preparatory:AB 70603

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-11

Wortprotokoll

Wenn ich diesen Auszug aus einem Votum - wie ich annehme - eines Bundesrichters höre, so ist das vielleicht die Meinung eines Bundesrichters; aber man müsste den Zusammenhang kennen. Bei dieser eidgenössischen Strafprozessordnung, wie wir Sie Ihnen aufgrund der Empfehlungen der Expertenkommission, aufgrund eines sehr eingehenden Vernehmlassungsverfahrens, aufgrund der Vorlage des Bundesrates und aufgrund unserer Abklärungen mit der Praxis vorgeschlagen haben, bin ich der Auffassung, dass das ein Werk ist, das auch gegenüber Strassburg Bestand hat.

Selbstverständlich ist es in der Anwendung durchaus möglich, dass man im konkreten Fall ein Verfahren wählt, das allenfalls gegen eine solche Vorschrift der EMRK verstösst. Dann ist das selbstverständlich anfechtbar. Aber diese eidgenössische Strafprozessordung selbst hält stand.

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