preparatory:AB 70650
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-11
Wortprotokoll
In den Absätzen 2 und 5 wird festgehalten, dass sich die Verpflichtung zur Anwesenheit nicht nur auf die amtliche, sondern auch auf die notwendige Verteidigung bezieht. Eine notwendige Verteidigung ist dann erforderlich, wenn sich die beschuldigte Person nicht selber vertreten kann. Dann muss die notwendige Verteidigung persönlich an der Hauptverhandlung teilnehmen. Demzufolge wird auch die Überschrift von Artikel 337 geändert.