preparatory:AB 72774
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-09-20
Wortprotokoll
Wir stehen hier bei dem Abschnitt des Ifeg, also des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen, welcher die Aufgaben der Kantone regelt. In Artikel 5 geht es um die Bedingungen für die Anerkennung der Institutionen. Bundesrat und Ständerat schlagen vor, dass eine Institution, um anerkannt zu werden, unter anderem ihren Betrieb wirtschaftlich führen muss. Die Mehrheit möchte den Kantonen neben der an und für sich selbstverständlichen Voraussetzung der wirtschaftlichen Betriebsführung vorschreiben, dass sie ihren Betrieb nach einer auf betriebswirtschaftlichen Grundsätzen basierenden einheitlichen Rechnungslegung führen. Diese zusätzliche Auflage ist erstens überflüssig und zweitens falsch.
Zunächst einmal betrifft das Ifeg nur den Bereich der von den Kantonen zu übernehmenden Institutionen, welche behinderten Personen Aufenthalt, Wohnen und Arbeiten anbieten. Es geht nicht etwa um die berufliche Wiedereingliederung. Diese bleibt Sache der IV. Was nun die Rechnungslegung betrifft, so wird in der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen davon ausgegangen, dass vollständig kostendeckende Tarife verrechnet werden.
In der Kommission wurden wir auch darüber orientiert, dass in der Zwischenzeit seit Ende Juni ein Kostenrahmen der Curaviva bereitsteht und im Moment die Ausbildungsveranstaltungen und die Produktion des Handbuchs laufen. Es ist also überflüssig, im Ifeg ein Kostenrechnungssystem zu regulieren. Das Ifeg ist an und für sich bereits systemfremd, weil es einen Aufgabenbereich, den der NFA den Kantonen zuweist, reguliert. Aber es ist ein politischer Kompromiss zugunsten des ganzen NFA, den es mitzutragen gilt, um dem Misstrauen gegenüber den Kantonen zu begegnen.
Im Weiteren ist die Regulierung fragwürdig, weil eine einheitliche Rechnungslegung gefordert wird und nicht eine auf einheitlichen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen basierende Rechnungslegung. In der Kommission wurden wir vom Direktor der Eidgenössischen Finanzverwaltung darauf aufmerksam gemacht, dass es eine einheitliche Rechnungslegung in dieser Form gar nicht gibt. Man könne nur die Grundsätze und Prinzipien, nicht aber die Rechnungslegung per se regulieren, was ja wirklich einleuchtend ist.
Deshalb ersuche ich Sie, meiner Minderheit zuzustimmen.