preparatory:AB 73071
Borer Roland F. · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-09-27
Wortprotokoll
Die Sicherheitspolitische Kommission befasste sich am 3. Juli zum ersten Mal und am 5. September zum zweiten Mal mit den Änderungen zum Waffengesetz. Zusammen mit dieser Gesetzesrevision wurde ebenfalls die Petition Madliger Walter 05.2013 behandelt - der Ständerat war Erstrat -, welche den Umgang mit Waffen mit schädlichen Strahlungen regeln will; zu dieser Petition am Schluss einige Bemerkungen separat.
Erwähnen möchte ich an dieser Stelle, dass der Nationalrat bei diesem Geschäft Zweitrat ist. Die Beratung der Kommission gliederte sich in Anhörungen von Experten verschiedenster Gruppierungen - es waren z. B. ein Gerichtspsychiater, ein Polizeivertreter, Referenten der eidgenössischen Verwaltung usw. anwesend. Anschliessend folgten, logisch, die Eintretensdebatte und die Detailberatung. Eintreten auf die Vorlage wurde in der Kommission ohne Gegenstimme beschlossen. Festzuhalten ist, dass die Kommissionsarbeit von verschiedensten Seiten stark beeinflusst wurde. Es ging sogar so weit, dass eine Frauenzeitschrift parallel zu den Behandlungen eine Petition lancierte.
Die Änderung des Waffengesetzes hat im Wesentlichen zwei Hauptziele:
1. Die Anpassung des bestehenden Rechtes an das Schengener Abkommen: Die Kommission hatte nach dem Ständerat die Aufgabe, zu überprüfen, welche Vorschriften aufgrund der Zustimmung des Volks zum Schengener Abkommen zwingend sind.
2. Die Schaffung von zusätzlicher Sicherheit: Hinsichtlich der Notwendigkeit und der Tiefe der Massnahmen gingen die Meinungen der Kommissionsmitglieder sehr weit auseinander. Während vor allem die Angehörigen der SP und der Grünen für den Erwerb, den Besitz und das Tragen von Waffen eine eher restriktive Gesetzgebung wollten, plädierten die Vertreter der bürgerlichen Parteien eher für eine Vorlage, die dem selbstverantwortlichen Handeln des einzelnen Waffenbesitzers Rechnung trägt. Es wurde in diesem Zusammenhang zu Recht auf die lange schweizerische Schützentradition hingewiesen. Auch in technischen Details wurden Fragen aufgeworfen, bei deren Beurteilung den Parlamentsmitgliedern einiges abverlangt wurde.
Festzuhalten ist, dass beide Seiten ernsthaft bemüht waren, die beiden Hauptanliegen der Vorlage umzusetzen. Zudem darf festgehalten werden, dass die Aussagen des zuständigen Departementschefs und der Verwaltung zuhanden der Materialien dazu führten, dass einige der zahlreichen Anträge aus Schützen-, Jäger- und Sammlerkreisen in der Detailberatung zurückgezogen wurden und entsprechende Befürchtungen jener Kreise abgebaut werden konnten.
Gestatten Sie mir, nun noch einige Marksteine zu erwähnen, welche die Diskussion in der Kommission prägten. Das Recht der unbescholtenen Schweizerinnen und Schweizer auf den Erwerb, den Besitz und das Tragen von Waffen gemäss dem vorliegenden Gesetz ist explizit im Text festgehalten. Ein generelles zentrales Waffenregister oder eine Registrierung aller Waffenbesitzer in einem zentralen Register ist nicht vorgesehen. Die Ausdehnung der Liste der verbotenen Waffen, z. B. auf die Repetierschrotflinten, wurde in der [PAGE 1352] Beratung deutlich abgelehnt. Eine klare und unmissverständliche Definition des Begriffs Waffensammler wurde weder von der Verwaltung noch vom Ständerat, noch von der SiK-NR gefunden. Deshalb sah die Kommission von der Möglichkeit ab, dieser Kategorie Erleichterungen zuzugestehen, welche über diejenigen für alle Schützen, Jäger und Schiesssportler hinausgehen. Die Grenze in Bezug auf antike Waffen mit erleichterten Bewilligungsverfahren wurde auf das Herstellungsjahr 1870 fixiert. Die Jahreszahl ist gemäss EJPD im Übereinkommen mit Schengen definiert.
Diskutiert wurde unter anderem die Frage, ob und - wenn ja - wo ausserhalb von behördlich zugelassenen Schiessplätzen geschossen werden darf. Die Kommission war der Meinung, dass die ständerätliche Version des Textes von Artikel 5 Absatz 3 Litera c mit dem Hinweis auf das Schiessen auf nicht öffentlich zugänglichem Privatgrund ergänzt werden muss.
Ein weiterer Diskussionspunkt war die untere Altersgrenze für den Erwerb einer Waffe. Die Mehrheit fand eine untere Altersgrenze von 18 Jahren richtig. Die Mehrheit wollte zudem den Kauf von Waffen mit sehr geringem oder keinem Gefahrenpotenzial ohne Waffenerwerbsschein zulassen.
Der Tötungsfall Stadler/Rey-Bellet, der zum Zeitpunkt der Behandlung der Vorlage durch die Kommission sehr aktuell war, führte dazu, dass die Diskussion um die Revision des Waffengesetzes auf das Militärgesetz ausgedehnt wurde. Im Speziellen wurden Anträge betreffend die Heimabgabe der persönlichen Waffe und der Taschenmunition gestellt. Auf diese Anträge kommen wir in der Detailberatung zurück.
In der Gesamtabstimmung wurde der vorliegende Gesetzentwurf mit 17 zu 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen angenommen.
Gestatten Sie mir nun noch einen Satz zur Petition Madliger Walter 05.2013. Bei der Behandlung von Artikel 4 Absatz 1 des Waffengesetzes hat Herr Günter einen Antrag im Sinne des Petitionärs gestellt, diesen aber nach umfassenden Ausführungen der Verwaltung dazu zurückgezogen. Dies führte in der Folge dazu, dass die Kommission ohne Gegenstimme beschloss, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ohne ihr Folge zu geben.