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preparatory:AB 75089

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-14

Wortprotokoll

Auch hier haben wir es wieder mit zwei Konzepten zu tun. Die Anträge der Mehrheit und der Minderheit zu den Artikeln 240 bis 242 hängen jeweils zusammen. Es geht konkret um die Frage, ob eine Klage im vereinfachten Verfahren auch mündlich beim Gericht zu Protokoll gegeben werden kann.

Der Antrag der Mehrheit der Kommission, den ich mithin begründe, geht von folgenden Überlegungen aus: Mündliche Klagemöglichkeiten sind bereits heute in den verschiedensten Zivilprozessordnungen verbreitet; sie sind auch bürgernah. Die Klage ist nicht zu begründen, sodass der Aufwand des Gerichtspersonals nicht allzu gross sein dürfte. Es ist natürlich so: Wenn die Klage auch beim Gericht zu Protokoll erklärt werden kann, dann braucht es eine bestimmte Person, die diese Protokollierung vornimmt. Die Minderheit wird Ihnen zu bedenken geben, dass dies einen erheblichen zusätzlichen Aufwand bringen könnte. Die Mehrheit ist der Auffassung, dass das nicht der Fall sein wird, weil das, wie gesagt, schon heute weitverbreitete Praxis ist und weil die Klage nicht begründet werden muss. Die Klage kann aber selbstverständlich begründet werden, denn zweifelsohne wird es auch in diesem Verfahren so sein, dass die Parteien durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vertreten sind und dass dann die Klage begründet und gar nicht zu Protokoll erklärt wird. Wenn die Klage nicht begründet ist, dann wird sofort zur Verhandlung vorgeladen, und dann findet ein mündliches Verfahren statt. Die Möglichkeit, eine Klage auch mündlich einzureichen, ist in der Vernehmlassung gut aufgenommen worden.

Das sind die wesentlichen Gründe für den Antrag der Mehrheit.

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