preparatory:AB 75730
Hochreutener Norbert · Nationalrat · Bern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-17
Wortprotokoll
Ich möchte mich bei Artikel 19 nur noch zuhanden des Amtlichen Bulletins äussern, damit das klar ist. Es geht bei meiner Erklärung nämlich um die Frage: Was ist, wenn die Festplatte mit der Aufnahmekapazität auf dem zentralen Server des Providers ist? Man spricht in diesem Fall von einem "virtual personal video recorder". Jedem Kunden steht eine bestimmte Speicherkapazität zur persönlichen Verfügung. Die Programmierung der Speicherung und damit die Herstellung der Kopie wird in beiden Fällen vom Kunden selber vorgenommen. Urheberrechtlich fällt diese Kopie folglich unter den Eigengebrauch gemäss Artikel 19 Absatz 1 Litera a des Gesetzes. Die Vergütung für das Vervielfältigen zum Eigengebrauch ist aber in diesem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 2 URG von demjenigen geschuldet, der dem Kunden diese Art von Speicherkapazität zur Verfügung stellt.