preparatory:AB 76551
Wandfluh Hansruedi · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-09-26
Wortprotokoll
Kollege Wasserfallen reichte am 17. Dezember 2003 eine parlamentarische Initiative ein, mit dem Ziel, vorübergehende Sonntagsarbeit für bis zu vier Sonntagsverkäufe, insbesondere sogenannte Weihnachtsverkäufe, ohne Bedürfnisnachweis zuzulassen. Die Kantone sollen die Anzahl Sonntage pro Jahr selber festlegen. Der Titel der Initiative, "Limitierte Anzahl Sonntagsverkäufe ohne Restriktionen", ist etwas irreführend, man könnte vielleicht sogar sagen, etwas provokativ. Man müsste hier vielmehr sagen: "Limitierte Anzahl Sonntagsverkäufe ohne Sondergenehmigung". Die Restriktionen im Rahmen des bisherigen Arbeitsgesetzes sind selbstverständlich verpflichtend und sollen es auch bleiben. Natürlich soll wie bisher für die Sonntagsarbeit das Einverständnis der Arbeitnehmenden eingeholt werden müssen. Natürlich sollen im Normalfall die Sonntagszuschläge in der Höhe von 50 Prozent bezahlt werden. Natürlich ist auch der Ersatzruhetag von 35 Stunden zu gewähren.
Die parlamentarische Initiative wurde notwendig, da sich das Bundesgericht in einem Urteil gegen den Kanton Bern so geäussert hat, dass Globalbewilligungen für Sonntagsverkäufe nur dann erteilt werden können, wenn erstens der Verkauf eine langjährige Tradition darstellt oder wenn zweitens die Auslandkonkurrenz einen solchen Verkauf notwendig macht; Beispiel: Kanton Tessin. Dem Kanton Bern gestand das Gericht keine der beiden Grundvoraussetzungen zu und verbot entsprechend die global bewilligten Sonntagsverkäufe. 19 Kantone kennen Sonntagsverkäufe, viele davon dürften der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht genügen; so z. B. Solothurn, Luzern und Obwalden, welche zwei global bewilligte Sonntagsverkäufe kennen, oder Zürich, das vier solche kennt. Es drängt sich hier vom Bund her auf, gewisse Eckpfeiler einzuschlagen und Obergrenzen für die Anzahl der global bewilligten Sonntagsverkäufe festzulegen.
Am 18. November 2004 hat die WAK-NR der parlamentarischen Initiative Wasserfallen mit 14 zu 10 Stimmen Folge gegeben, die WAK-SR am 5. September 2006 mit 5 zu 3 Stimmen. Daraufhin beschloss die WAK-NR am 28. November 2006, zusammen mit der Bundesverwaltung einen Gesetzestext zu erarbeiten. Die WAK-NR schlägt Ihnen vor, das Arbeitsgesetz wie folgt mit einem zusätzlichen Artikel 6 zu ergänzen: "Die Kantone können höchstens vier Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmer in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen." Mit dieser Formulierung wird auch der Wille des Initianten umgesetzt. Zudem erhalten die kantonalen Behörden, die sich mit dem Vollzug des Arbeitsgesetzes befassen, Leitlinien für die Sonntagsarbeit. Mit dieser Formulierung wird ein wichtiger Schritt in Richtung Rechtssicherheit und Gleichbehandlung gemacht.
Wichtig ist, dass die Gesetzesanpassung für die Kantone nicht verpflichtend ist. Sie müssen keinen einzigen Tag Sonntagsverkauf bestimmen, wenn sie nicht wollen; sie dürfen vier, drei, zwei oder eben auch null Tage festlegen. Das hat zur Folge, dass im letzteren Fall keine Geschäfte bewilligungsfrei offenstehen dürfen. Nicht von der Regelung betroffen sind Betriebe nach Artikel 27 des Arbeitsgesetzes, die in den Genuss von Sonderbestimmungen der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz kommen und somit von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit ohnehin befreit sind. Ich erinnere beispielsweise an Tourismusregionen oder an Tankstellenshops.
Auf den Bundeshaushalt hat die vorgeschlagene Gesetzesänderung keine finanziellen Auswirkungen, hingegen auf die Kantonshaushalte, indem die kantonalen Arbeitsinspektorate nicht mehr anhand von einzelnen Gesuchen prüfen müssen, ob das dringende Bedürfnis für Sonntagsverkäufe gegeben ist oder nicht. Es gibt also dort eine Entlastung. Die vorgeschlagene Revision entspricht zudem voll und ganz dem europäischen Recht.
Die WAK beantragt Ihnen mit 15 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen, auf das Geschäft einzutreten.
Es liegen drei Minderheitsanträge vor. Die Minderheit II (Berberat) verlangt die Rückweisung an die Kommission, verbunden mit dem Auftrag, eine Vernehmlassung durchzuführen. Da der neue Gesetzestext für die Kantone keine Pflicht für Sonntagsverkäufe enthält, hat die WAK mit 12 zu 12 Stimmen und mit Stichentscheid des Präsidenten darauf verzichtet, eine Vernehmlassung durchzuführen. Die Stellungnahmen der Parteien, der Kirchen und der Sozialpartner zu diesem Thema sind aus der Diskussion und aus dem Abstimmungskampf rund um die Sonntagsverkäufe in Bahnhöfen und Flughäfen aus dem Jahr 2005 hinlänglich bekannt. Deshalb vertritt die Mehrheit der WAK mit Stichentscheid des Präsidenten die Meinung, auf eine Vernehmlassung könne verzichtet werden.
Die Minderheit I (Rennwald) beantragt, auf die Vorlage nicht einzutreten. Für sie war das Resultat der Abstimmung über [PAGE 1414] die Sonntagsverkäufe in Bahnhöfen und Flughäfen zu knapp, um weitere Liberalisierungsschritte einzuleiten. Zudem fürchtet die Minderheit I, dass vor allem Erwerbstätige in armen Verhältnissen Sonntagsarbeit leisten werden. Die Minderheit I verkennt dabei, dass diese Leute nicht dazu gezwungen werden können, dass es aber gerade für diese Personengruppe interessant sein kann, einen Zusatzverdienst zu erhalten. Schliesslich wird der Zusatzimpuls betreffend Wirtschaftswachstum angezweifelt. Hier dürfte der Blick in die Berner Innenstadt in der Adventszeit Aufschluss geben.
Wir haben schliesslich eine Minderheit III (Berberat). Sie will den Angestellten, die gemäss diesem Gesetz an maximal vier Sonntagen pro Jahr arbeiten müssen, einen Lohnzuschlag von 75 Prozent statt der üblichen 50 Prozent gewähren. Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass es gegenüber allen anderen am Sonntag Arbeitenden ungerecht wäre, hier auf Gesetzesstufe eine vom heutigen Gesetz abweichende Regelung festzuschreiben. Es ist nicht verboten, einen Lohnzuschlag von 75 Prozent zu bezahlen. Wer das will, kann das tun, doch die Lohnfindung und das Lohnsystem sind Sache der Sozialpartner. Weshalb sollen hier die betroffenen Angestellten 75 Prozent Lohnzuschlag erhalten, aber andere Leute, die regelmässig Sonntagsarbeit leisten, nur 50 Prozent? Ich spreche von Leuten im Tourismus, in Pflegeberufen, im öffentlichen Dienst usw. Die WAK hat den Antrag, der dann von der Minderheit III (Berberat) aufgenommen wurde, mit 14 zu 7 Stimmen abgelehnt.
Schliesslich liegt uns noch ein Einzelantrag Robbiani vor. Kollege Robbiani beantragt einen neuen Absatz 7: "In der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone vorsehen, dass bei der Beschäftigung der Arbeitnehmer die Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags oder eines Mustervertrags einzuhalten sind." Dieser Antrag lag der Kommission nicht vor. Das Anliegen von Herrn Robbiani in Bezug auf Gesamtarbeitsverträge kennen wir von früher, z. B. von der Diskussion über Sonntagsarbeit in Bahnhöfen und Flughäfen, explizit auch von der parlamentarischen Initiative Robbiani 06.418, "Ladenöffnungszeiten und Gesamtarbeitsverträge". Vom Rat ist diese Initiative noch nicht behandelt worden, aber in der WAK wurde sie am 22. Mai 2007 mit 13 zu 7 Stimmen abgelehnt. Deshalb glaube ich, dass ich den Antrag Robbiani mit gutem Gewissen ablehnen kann und damit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Kommission vertrete.
Zusammenfassend beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten, die Anträge aller Minderheiten und den Antrag Robbiani abzulehnen und das Arbeitsgesetz gemäss der Vorlage anzupassen. Das Stimmenverhältnis in der Kommission betrug 14 zu 7.