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preparatory:AB 78001

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-19

Wortprotokoll

Der Nationalrat hat Artikel 263 Absatz 1 so ergänzt, dass die Beschlagnahmung bestimmter Dokumente ungeachtet des Ortes, an dem sie sich befinden, und ungeachtet des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind, ausgeschlossen ist. Im Übrigen hat unser Rat bei Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe b der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung eine Regelung aufgenommen, die in die gleiche Richtung geht.

Die Kommission schlägt daher vor, dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen. Damit erreichen wir auch eine analoge Regelung in der StPO und in der ZPO.

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