preparatory:AB 78031
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-19
Wortprotokoll
Der Nationalrat hat hier bewusst eine Differenz geschaffen, damit der Ständerat die Fassung des Bundesrates verbessern könne. Es wurde befürchtet, dass der Ausschluss des rechtlichen Gehörs zu wenig differenziert festgelegt sei.
Mit der Formulierung in Absatz 3 gemäss Beschluss des Nationalrates soll unter Einfügung eines Absatzes 3bis nun klargestellt werden, dass den Parteien in offensichtlichen Routinefällen das rechtliche Gehör nicht gewährt werden muss. Wir haben hier nun eine konkrete Umschreibung der wichtigen Fälle, in denen vom rechtlichen Gehör abgesehen werden kann. Jedoch wird das Wort "namentlich" eingefügt, womit klargestellt wird, dass der Katalog nicht abschliessenden Charakter hat. So kann in ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgegangen werden.