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preparatory:AB 78034

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-19

Wortprotokoll

Das ist richtig, diese beiden Artikel haben einen Zusammenhang. Deshalb ist es gut, sie gemeinsam zu behandeln. Wir haben hier jeweils einen Minderheitsantrag.

In Artikel 221 geht es um Rechtsmittel. Unser Rat hatte in Abweichung zum Entwurf des Bundesrates beschlossen, dass alle Entscheide des Zwangsmassnahmengerichtes betreffend Haft mit einer Beschwerde angefochten werden können. Dies hat zu Interventionen von Gerichten und kantonalen Strafverfolgungsbehörden geführt. Der Nationalrat ist, wie auch seinerzeit die Mehrheit unserer Kommission für Rechtsfragen, dem Bundesrat gefolgt; sie haben damit beschlossen, dass Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichtes grundsätzlich nicht anfechtbar sind, es sei denn, die Haft habe drei Monate gedauert. Das ist also der Beschluss des Nationalrates.

In Ihrer Kommission hat sich der Bundesrat für seine ursprüngliche Formulierung eingesetzt, unter anderem auch mit dem Hinweis, die Regelung entspreche den Bestimmungen in gewissen Kantonen und habe sich bewährt. Sie verhindere eine übermässige Belastung der Beschwerdeinstanz. Wenn jeder Entscheid über Haft angefochten werden könne, würde dies die Beschwerdeinstanz wesentlich stärker belasten. Es würde auch ein prozessualer Leerlauf resultieren, denn häufig sei die Haft bereits beendet, wenn die Sache von der Beschwerdeinstanz zu entscheiden sei. Im Übrigen belaste die Ausdehnung der Anfechtungsmöglichkeit auf die Staatsanwaltschaften den Gerichtsbetrieb stärker. Gerade das wolle man aber mit der neuen Strafprozessordnung verhindern, weshalb von allem Anfang an ein Zwangsmassnahmengericht eingeschaltet sei.

Unsere Kommission hat sich dann mit 6 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung dem Nationalrat und dem Bundesrat angeschlossen. Wir haben hierzu den Minderheitsantrag Berset.

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